Oberhausen. Das Ehepaar Franke aus Hamminkeln kaufte in Oberhausen eine Einbauküche beim Möbelhaus seines Vertrauens. Es folgte allerdings eine Leidensgeschichte mit Schäden, Reparaturen und Streit. Doch jetzt lenkt das Unternehmen ein. Die Kunden sollen nun 1800 Euro zurückbekommen.
Schon Friedel Frankes Eltern kauften Möbel beim Einrichtungsgeschäft Rück in Oberhausen. „Auch die ganze Verwandtschaft“, fügt Franke (63) hinzu. Als die Firma sich jedoch beim Aufbau der neuen Küche zahlreiche Schlampereien und Fehler leistete, waren die Traditionskunden „maßlos enttäuscht. Wir fühlten uns nicht gut behandelt“, sagen die Frankes, die in Hamminkeln nördlich von Wesel leben. Auf Anfrage dieser Zeitung ist das Unternehmen nun zu einer Kulanzlösung bereit.
Um seine Leidensgeschichte zu dokumentieren, führte Franke, früher Elektrosteiger auf der Zeche Osterfeld in Oberhausen, sogar ein „Küchentagebuch“. Los ging es mit dem Kauf des Herdes, der neuen Unter- und Oberschränke bei der „Möbelstadt Rück Oberhausen“ im Januar vergangenen Jahres. Der Plan: zügiger Aufbau der U-förmigen Einrichtung an drei Wänden des etwa zehn Quadratmeter großen Raumes.
Arbeitsplatte passte nicht
Als das Möbelhaus im März 2013 erstmals lieferte, stellte sich jedoch heraus, dass die Arbeitsplatte für die linke Seite um einige Zentimeter zu lang war. Sie passte nicht zwischen den Kühlschrank und die gegenüberliegende Wand, sagt Franke. Nach einigen Wochen kam die Ersatzplatte, doch bei dieser stimmten die Winkel nicht. Damit die Frankes ihre Küche wenigstens provisorisch nutzen konnten, ließen die Arbeiter die falsche Platte erstmal drin.
Kurzum: Auch nach etwa neun Monaten sei die Einbauküche nicht komplett fehlerfrei und funktionstüchtig. Die Frankes verlangten deshalb eine Entschädigung. „Einen Einkaufsgutschein würden wir ebenfalls akzeptieren“, so Friedel Franke. Möbel Rück habe auf diesen Wunsch nicht mehr reagiert, sagen die Kunden. Daraufhin wandten sie sich an die Presse.
Als diese Zeitung dem Möbelhaus Rück schriftliche Fragen zum Fall schickte, bestritt die Firma die Darstellung des Ehepaars Franke im Wesentlichen nicht. Und noch am selben Tag meldete sich das Unternehmen XXXL aus Würzburg, das die Möbelstadt Rück inzwischen übernommen hat. Firmen-Sprecher Julian Viering erklärte: „Wir bedauern zutiefst die Unannehmlichkeiten, die unser Kunde im Zusammenhang mit der Küchenbestellung hatte.“ Einiges sei schiefgelaufen, man könne sich bei Ehepaar Franke „nur in aller Form entschuldigen. Als Entschädigung für die Pannen bieten wir hiermit einen Preisnachlass von 20 Prozent auf die gesamte Küche an.“ Die Kunden dürfen sich nun auf die Rückerstattung von rund 1800 Euro freuen.
Mängel durch Reparatur beheben oder ein mangelfreies Produkt nachliefern
So haben die Frankes die Angelegenheit doch zu einem guten Ende gebracht. Allerdings existiert für solche Fälle auch ein gesetzlich vorgezeichneter Weg, erläutert Miriam Rusch-Rodosthenous von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. „Wurde eine Einbauküche fehlerhaft geliefert oder ist sie mangelhaft, sollten sich die Käufer zuerst an den Verkäufer wenden. Dieser muss im Rahmen seiner gesetzlichen Gewährleistungspflichten nacherfüllen.“ Letzteres bedeutet, dass der Verkäufer verpflichtet ist, die Mängel durch Reparatur zu beheben oder ein mangelfreies Produkt nachzuliefern.
„Es ist unbedingt ratsam, der Firma eine angemessene Frist für die Nacherfüllung zu setzen“, erklärt Rusch-Rodosthenous. In Fällen wie bei Frankes könnten das beispielsweise zwei bis vier Wochen sein. Schafft der Verkäufer es dann nicht, die Schäden zu beseitigen, sollte man das Verfahren wiederholen und eine zweite Frist setzen. „Sind auch nach dem zweiten Reparaturversuch noch erhebliche Mängel vorhanden – bei einer Einbauküche beispielsweise große Fugen zwischen den Arbeitsplatten – kann der Käufer vom Kauf zurücktreten. Dann muss die Firma die Küche wieder abbauen und das Geld zurückzahlen“, sagt die Expertin der Verbraucherzentrale.
Entscheidet sich der Verkäufer dafür, das beanstandete Produkt nicht zu reparieren, sondern komplett neu zu liefern, steht ihm „in der Regel nur ein Nacherfüllungsversuch zu“.