Köln. In einer lesbischen Lebensgemeinschaft kann eine der beiden Partnerinnen unter bestimmten Bedingungen "Vater" im Sinne des Gesetzes sein. Das Oberlandesgericht Köln erklärte in einem komplizierten Fall die Vaterschaft einer transsexuellen Frau für rechtens.
In dem verzwickten Fall hatte eine der beiden heutigen Partnerinnen sich einer operativen Geschlechtsumwandlung zur Frau unterzogen, woraufhin das Kölner Amtsgericht sie als dem weiblichen Geschlecht zugehörig erklärte. Vor dem Eingriff bei dem damaligen Mann wurde ein Depot seines Spermas in einer Samenbank angelegt, mit dem die zweite Partnerin eine künstliche Befruchtung vornehmen ließ.
Anerkennung der Vaterschaft ist wirksam
Der OLG-Senat befand das Anerkennen der Vaterschaft nun für wirksam (Az. 16 Wx 94/09). Dabei stützte es sich auf eine Vorschrift des Transsexuellengesetzes, wonach das Verhältnis zu den Kindern des Geschlechtsumgewandelten durch die neue Geschlechtszuordnung unberührt bleiben soll. Diese Regelung erfasst nach Überzeugen der Richter nicht nur Kinder, die bei der gerichtlichen Feststellung des neuen Geschlechts bereits geboren oder gezeugt seien, sondern auch später geborene. Für alle Kinder gelte gleichermaßen, dass die Kenntnis der Herkunft wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis des familiären Zusammenhangs und für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit geben könne.
Dem Richterspruch zufolge muss der weibliche "Vater" aber unter seinem frühen männlichen Vornamen in die Geburtsurkunden aufgenommen werden. Denn die Eintragung solle bei Dritten keinen Anlass zu Spekulationen geben und der Gefahr einer Offenlegung der Transsexualität eines Elternteils vorbeugen, entschied das Gericht. (afp)