Leipzig. .
Zählt ein Zeckenbiss als Dienstunfall? Dafür hat eine Lehrerin vor dem Bundesverwaltungsgericht geklagt. Sie wurde während eines Schulausflugs von einer Zecke gebissen und erkrankte an Borreliose . Die Schulbehörde sieht Zeckenbisse nicht als typisches Lehrerrisiko.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich am Donnerstag mit der Frage beschäftigt, ob ein Zeckenbiss mit anschließender Borreliose-Erkrankung als Dienstunfall zu behandeln ist. Den Leipziger Richtern liegt die Klage einer Soltauer Grundschullehrerin vor, die während eines Schullandheimaufenthalts von einer Zecke gebissen und dabei mit dem Borrelia-Bakterium infiziert wurde. Nachdem die Krankheit ausbrach, war die Frau zehn Monate lang krankgeschrieben. Eine Entscheidung wurde für den Nachmittag angekündigt.
Während das Verwaltungsgericht ihr Recht gegeben hatte, unterlag die Lehrerin vor dem Oberverwaltungsgericht. Dort hieß es, es fehle am spezifischen Zusammenhang zum Dienst der Frau. Wie der Rechtsanwalt der Klägerin, Ralf Pagels, erläuterte, erlitt seine Mandantin den Zeckenbiss, als sie im Rahmen eines Schulprojekts in einem Landheim in einer Waldgegend die Pausenaufsicht führte. Da Borreliose eine lange Inkubationszeit habe, brach die Krankheit erst ein Jahr später aus.
Dennoch konnte seine Mandantin auf den Tag genau sagen, wann und wo sich der Zeckenbiss ereignete. Damit sei schon allein die formale Voraussetzung für die Anerkennung als Dienstunfall erfüllt. Dem hielt die Schulbehörde entgegen, die Beherrschbarkeit des Geschehens durch den Dienstherren sei nicht gegeben gewesen. Deshalb könne, anders als etwa bei Stürzen in Dienstgebäuden, kein Dienstunfall angenommen werden. Die Gefahr eines Zeckenbisses sei kein typisches Risiko des Lehrerberufs. Vielmehr müsse ein Insektenbiss zum allgemeinen Lebensrisiko gezählt werden. (apn)