Karlsruhe. .
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Neben dem Namen dürfen nach einem Gerichtsurteil auch Fotos früherer Straftäter im Internet sichtbar bleiben. Damit wurde die Klage der beiden Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr gegen „Spiegel online“ abgewiesen.
Neben den Namen dürfen nach einem Gerichtsurteil auch Fotos früherer Straftäter im Internet sichtbar bleiben. Sie haben auch nach ihrer Haftentlassung keinen generellen Anspruch darauf, dass Online-Archive entsprechend bereinigt werden, urteilte am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Er wies damit erneut die Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr in einem Streit mit „Spiegel Online“ ab.
Die beiden Kläger waren 1993 wegen des Mordes an Sedlmayr zu lebenslanger Haft verurteilt und 2007 beziehungsweise 2008 entlassen worden. Der Mord hatte großes öffentliches Aufsehen erregt. „Spiegel Online“ bot deshalb auch nach der Haftentlassung im Internet weiterhin ein Dossier mit Hintergründen und alten Artikeln über den Mord gegen Entgelt zum Herunterladen an. In den alten Originalberichten waren teilweise auch Namen und Fotos der Täter enthalten.Die Verurteilten bestreiten die Tat bis heute. Sie machen geltend, Namen und Fotos im Internet behinderten ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft.
Damit waren sie allerdings schon im Dezember mit einer Klage gegen das Deutschlandradio gescheitert. Mit sachlichen alten Berichten würden die Verurteilten nicht neu stigmatisiert, entschieden die Richter. Das Interesse der Öffentlichkeit gehe daher vor. Eine Pflicht zur ständigen Überprüfung könne zudem dazu führen, dass derartige Meldungen überhaupt nicht mehr ins Netz gestellt werden. Dies bekräftigte der BGH nun im Streit mit „Spiegel Online“. Gleiches gilt danach auch für Bilder, wenn sie „kontextbezogen“ in der alten Berichterstattung enthalten sind. (AFP)