Düsseldorf. .
Eine zweite Heirat kann geschiedenen Mitarbeitern von katholischen Einrichtungen den Job kosten. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat eine erneute Eheschließung als Pflichtverstoß anerkannt.
Geschiedene Mitarbeiter von Einrichtungen der katholischen Kirche müssen im Fall einer neuen Heirat unter bestimmten Bedingungen mit der Kündigung leben. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschied am Donnerstag, dass „das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht der katholischen Kirche durch die staatlichen Arbeitsgerichte zu achten ist“. Die erneute Eheschließung sei danach an sich ein Pflichtverstoß und als Kündigungsgrund geeignet. Zugleich müssten die Gerichte im Kündigungsschutzverfahren aber grundlegende staatliche Rechtssätze beachten.
Das Landesarbeitsgericht stellte in einer Berufungsverhandlung fest, dass die Kündigung eines Chefarztes an einem Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft wegen dessen erneuter Eheschließung im konkreten Einzelfall unwirksam ist. Die Arbeitgeberin hatte dem Mann gekündigt. Der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Arbeitsvertrag bedingt laut Gericht die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre.
Arbeitgeberin wusste seit 2006 von dem Verhältnis des Klägers
Der Kläger und seine erste Ehefrau lebten den Angaben zufolge seit 2005 getrennt. Nachdem diese erste Ehe im März 2008 geschieden worden war, schloss der Kläger im August 2008 standesamtlich seine zweite Ehe.
Die Kammer sah bei diesem konkreten Fall den Gleichbehandlungsgrundsatz als verletzt an, weil das Krankenhaus mit protestantischen und katholischen Mitarbeitern gleiche Arbeitsverträge abgeschlossen hatte. Bei protestantischen Mitarbeitern griff es bei einer erneuten Eheschließung aber nicht zum Mittel der Kündigung. Zudem kam die Kammer nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass die Arbeitgeberin bereits seit 2006 von dem eheähnlichen Verhältnis des Arztes wusste und keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen ergriff.
„Es ist unverhältnismäßig, wenn das Krankenhaus bei längerer Kenntnis von der eheähnlichen Gemeinschaft im Falle der erneuten Heirat des Arztes sofort zum Mittel der Kündigung greift“, teilte das Gericht dazu mit. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. (ddp)