Rennes.

Eine Französin darf sich nicht mit dem eingefrorenen Sperma ihres verstorbenen Mannes künstlich befruchten lassen. Ihre Klage wurde von einem Berufungsgericht abgewiesen.

Eine Französin ist erneut mit ihrer Klage gescheitert, das eingefrorene Sperma ihres verstorbenen Mannes für eine künstliche Befruchtung ausgehändigt zu bekommen. Das Berufungsgericht im westfranzösischen Rennes wies den Antrag der Witwe am Dienstag zurück. Es berief sich wie die Richter in erster Instanz darauf, dass mit dem Samen eines Toten kein Kind gezeugt werden dürfe.

Niemand außer dem Spender selbst habe Anrecht auf das Sperma, hatte der Anwalt der Samenbank Cecos im Verfahren gesagt. Im erstinstanzlichen Urteil im Oktober hatten die Richter bereits herausgestellt, dass Fabienne Justels Ansinnen gegen die Rechtslage in Frankreich verstoße: Demnach dürfe das in einer Samenbank gelagerte Sperma nicht verwendet werden, wenn „ein Teil des Paares“ gestorben sei oder das Paar getrennt beziehungsweise in Scheidung lebe.

Deutsche bekam in einem ähnlich Fall Recht

Justels im Sommer 2008 verstorbener Mann Dominique hatte seinen Samen zwei Jahre vor seinem Tod einfrieren lassen. Nach Angaben seiner Frau entschloss sich das Paar damals gemeinsam dazu, weil er an Krebs litt und klar war, dass er nach einer Chemotherapie keine Kinder mehr würde zeugen können. Seine Witwe, die aus einer früheren Beziehung bereits drei Kinder hat, wollte sich nun mit Hilfe des eingelagerten Spermas im Ausland künstlich befruchten lassen.

In Deutschland hatte das Oberlandesgericht Rostock im Mai in einem ähnlichen Fall zu Gunsten der Frau entschieden. Auch ihr Mann war verstorben, es ging allerdings um die Herausgabe von bereits befruchteten Eizellen und nicht nur des Spermas. (AFP)