München. .
Rechtsanwälte müssen in Zivilprozessen vor den Amtsgerichten keine Robe tragen. Ein Vorsitzender Richter des Münchner Oberlandesgerichtes hat betont, dass ein Augsburger Amtsrichter vor einem Jahr eine Verhandlung nicht hätte ablehnen dürfen, weil einer der Anwälte keine Robe dabei hatte. „Das war nicht in Ordnung, das war rechtswidrig“, betonte Vorsitzender Thomas Steiner.
Eine Entscheidung musste das Gericht nicht treffen. Der Anwalt zog seine Klage auf Schadenersatz zurück, nachdem Steiner die Auffassung des Senats zu Protokoll gab. Der Advokat hatte den Freistaat Bayern wegen Amtspflichtverletzung des Richters auf Ersatz von 770,50 Euro Verdienstausfall verklagt, nachdem der Richter wegen der fehlenden Robe einen neuen Verhandlungstermin festgelegt hatte.
In erster Instanz war er beim Landgericht Augsburg unterlegen: Ob Anwälte in Zivilsachen beim Amtsgericht eine Robe zu tragen haben, sei „nicht ausschließlich oder auch nur überwiegend“ von der Bundesordnung für Rechtsanwälte zu regeln. Darin heißt es: „Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht.“ Das Oberlandesgericht gab dem Mann jetzt recht: Das Tragen der Robe sei nicht durch ein Gesetz geregelt.