Karlsruhe.

Wer sein Auto bei Ebay zur Auktion anbietet, der muss es auch dort verkaufen und darf die Auktion nicht vorzeitig beenden, um den Wagen anderweitig zu veräußern – zumindest nicht, wenn es bereits ein Gebot für seine Auktion gibt. Das war laut Richtlinien des Internet-Auktionshauses Ebay schon immer so. Jetzt hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe diese Richtlinien praktisch bestätigt. Wer sich nicht daran hält, muss unter Umständen tief in die Tasche greifen und dem leer ausgegangenen Bieter Schadenersatz zahlen.

Im vorliegenden Fall ging es um einen VW Passat. Startpreis der Auktion war – das ist nicht unüblich – ein Euro. Ein Gebot ließ dann auch nicht lange auf sich warten. Weitere Interessenten fand das Fahrzeug allerdings zunächst nicht. Vielleicht auch deshalb zog der Verkäufer sein Angebot zurück und verkaufte es außerhalb von Ebay für 4200 Euro. Die Auktion sei beendet, das Auto nicht mehr da, teilte er dem überraschten Bieter mit, der für sich eine Preisobergrenze von nur 555,55 Euro eingegeben hatte. Passiert jeden Tag bei Ebay, gibt manchmal eine schlechte Bewertung, bleibt ansonsten aber meist folgenlos.

In diesem Fall nicht. Denn der enttäuschte Bieter zog vor Gericht, forderte den Wagen beziehungsweise Schadenersatz. Bekommt er, sagen die Karlsruher Richter – sogar mehr, als zu erwarten war. Da der Wagen auf 5250 Euro beziffert worden ist, muss der Verkäufer diese Summe zahlen – abzüglich des gebotenen Euro des Bieters.

Der Start der Auktion stelle ein Angebot im Sinne des § 145 BGB (Bindung an den Antrag) dar, das der Kläger durch sein Gebot angenommen habe, stellten die Richter klar. Es sei gerade typisch für Ebay-Versteigerungen, dass beide Seiten die Chance hätten, ein Schnäppchen zu machen. Im Übrigen könne sich der Verkäufer durch ein realistisch angesetztes Mindestgebot schützen. Genau das hatte der Anbieter des VW Passat versäumt. Für die Richter kein Grund, dem Kaufvertrag die Wirksamkeit zu versagen.

Das fehlende Mindestgebot war zwar der größte Fehler des Verkäufers, der einzige aber war er nicht. Viel einfacher wäre es gewesen, das bereits abgegebene Gebot zu streichen und die Auktion dann zu beenden. Auch dafür muss es „berechtigte Gründe“ geben, aber zu denen gehören laut Ebay auch Fehler bei der Eingabe wie ein falscher Preis.

Viele Ebay-Verkäufer wählen alternativ allerdings einen anderen Weg und bitten einen Bekannten, den Preis hochzutreiben. Das ist offiziell verboten, aber kaum zu beweisen. Bietet der Kumpel zu hoch, muss man allerdings die Verkaufsgebühren für ein Auto bezahlen, das man gar nicht verkauft hat.