Karlsruhe. .

Höchstrichterliche Bestätigung nach fünf Jahren: Die Ablösung der Arbeitslosenhilfe durch Hartz IV verstieß nicht gegen das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht verwarf damit eine Beschwerde eines betroffenen Arbeitslosen.

Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe im Jahr 2005 und gleichzeitige Einführung der Hartz-IV-Leistungen war verfassungsgemäß. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Nach dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss hat der Gesetzgeber damit weder gegen die Eigentumsgarantie noch gegen den Vertrauensschutz verstoßen, als er die Arbeitslosenhilfe strich und stattdessen das Arbeitslosengeld II, das sogenannte Hartz IV, einführte.

Wesentlicher Unterschied war dabei, dass sich die Arbeitslosenhilfe nach dem letzten Einkommen richtete. Hartz-IV-Leistungen werden dagegen nach dem errechneten Grundbedarf bezahlt. Die Reform wurde damals von der rot-grünen Bundesregierung beschlossen.

Verfassungsbeschwerde abgewiesen

Mit der Entscheidung wiesen die Richter die Verfassungsbeschwerde eines Arbeitslosen zurück, der im Alter von 58 Jahren Arbeitslosenhilfe erhielt. Aufgrund der gesetzlichen Umstellung auf Hartz IV wurden ihm die Leistungen dann jedoch gestrichen. Das Einkommen des Mannes überstieg seinen Grundbedarf. Die Klage des Mannes blieb vor den Sozialgerichten erfolglos. Jetzt wurde auch seine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Der Erste Senat verwies in seinem 18-seitigen Beschluss auf den grundsätzlichen Unterschied zwischen Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe. Arbeitslosengeld werde aus Beiträgen der Arbeitslosenversicherung bezahlt, Arbeitslosenhilfe sei dagegen immer aus Steuermitteln finanziert worden. Die Arbeitslosenhilfe sei seit ihrer Einführung in der Weimarer Republik „eine sozialpolitisch motivierte Leistung“ gewesen, hieß es. Weil die Arbeitslosenhilfe somit nicht auf Eigenleistungen beruhe, falle sei auch nicht unter die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes.

Auch Vertrauenschutz greift nicht

Auch der Vertrauensschutz sei durch die Streichung der Arbeitslosenhilfe nicht verletzt worden. Denn Arbeitslosenhilfe sei in der Vergangenheit stets befristet ausgezahlt worden. Nach Ablauf der Frist wurde der Anspruch neu geprüft. Folglich habe auch kein Vertrauensschutz in den Fortbestand der Leistung bestanden. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz gehe nicht so weit, „den Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu schützen“, befand das Gericht. (dapd)

(Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 2628/07)