Die geänderten Bestimmungen zur privaten Krankenversicherung gehören zu den wesentlichen Neuerungen der am 1. Januar in Kraft getretenen Gesundheitsreform.
Die geänderten Bestimmungen zur privaten Krankenversicherung gehören zu den wesentlichen Neuerungen der am 1. Januar in Kraft getretenen Gesundheitsreform. Die Verfassungsbeschwerden der Privatkassen, über die das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch entschied, richteten sich vor allem gegen die ihnen auferlegte Pflicht zur Einführung eines Basistarifs. Diese gehört zusammen mit der allgemeinen Versicherungspflicht zu den Kernstücken der Reform.
Damit wurde die Vereinbarung des Koalitionsvertrags von CDU/CSU und SPD umgesetzt, dass niemand ohne Versicherungsschutz bleiben darf. Versicherten, die ihren Schutz verloren haben, müsse eine Rückkehrmöglichkeit zur jeweiligen Versicherung gegeben werden. Erstmals gilt seit Jahresanfang für alle Bundesbürger, also auch die heute freiwillig gesetzlich oder privat Versicherten, eine «Pflicht zur Versicherung». Das heißt: Die schätzungsweise 300.000 zuvor Nichtversicherten müssen eine Police abschließen.
Seine Versicherung kündigen kann man nur noch, wenn man eine neue Versicherung nachweist. Auch PKV-Unternehmen können Policen nicht mehr einfach kündigen, selbst wenn die Versicherten ihre Prämien nicht gezahlt haben. Bei Bedürftigkeit müssen Prämien zunächst reduziert werden. Notfalls muss das Sozialamt zuschießen.
Der Basistarif, den die privaten Kassen nunmehr anbieten müssen, entspricht in Mindestverweildauer und Leistungsumfang der Regelung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ganz besonders stören sich die Privatkassen am sogenannten Kontrahierungszwang. Danach spielt die Krankheit des Versicherten - anders als sonst in der privaten Krankenversicherung (PKV) üblich - für den Preis keine Rolle. Für sozial Schwache muss der Preis sogar verringert werden.
Stark begrenzt wurde mit der Reform der Zugang zu privaten Kassen. Offen steht er für frühere Privatversicherte, die ihren Schutz verloren haben, und freiwillig Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, also Gutverdienende. Letztere dürfen allerdings inzwischen erst in eine private Versicherung wechseln, wenn sie drei Jahre lang die Einkommensgrenze von derzeit jährlich rund 48.000 überschritten haben.
Wer schon privat versichert war, darf nur in den ersten sechs Monaten nach Inkrafttreten der neuen Gesetze - also vom 1. Januar bis 30. Juni 2009 - in den Basistarif wechseln. Danach gilt: Er steht nur für Privatversicherte aus dem «Bestand» offen, die älter als 55 Jahre oder bedürftig sind.
Erleichtert wurde mit der Reform auch der Wechsel zwischen den Krankenkassen. Wer jetzt eine private Krankenversicherung abschließt, erhält ein uneingeschränktes Wechselrecht zu anderen privaten Versicherungsunternehmen, ohne dass dabei die angesparten Altersrückstellungen verloren gehen. (ap)