Karlsruhe. .
Auch Beamte und Studenten, die den Erstwohnsitz bei ihren Eltern haben, müssen für eine Zweitwohnung Steuern zahlen. Mit dieser Entscheidung gab das Bundesverfassungsgericht allen Kommunen Recht, die die Steuer erheben.
Die von zahlreichen Städten erhobene Zweitwohnungssteuer gilt auch für Beamte und Studenten, die bei ihren Eltern mit einem Erstwohnsitz gemeldet sind. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. Die Steuer verstoße weder gegen das Gleichheitsgebot noch gegen den besonderen Schutz der Familie entschieden die Richter. (AZ: 1 BvR 529/09 u.a.)
Im ersten Fall war ein junger und in der Provinz bei seiner Mutter wohnender Polizist vom Dienstherren verpflichtet worden, eine Wohnung in München zu nehmen. Weil der Beamte seien Erstwohnsitz bei seiner Mutter behielt, erhob die Stadt eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von neun Prozent des jährlichen Mietaufwands.
Erstmals 1972 erhoben
Im zweiten Fall zog ein Student an seinen Studienort Aachen und war zusätzlich noch bei seinen Eltern in einer andern Stadt gemeldet, wo er ein Kinderzimmer hatte. Die Stadt Aachen erhob deshalb eine Zweitwohnungsteuer in Höhe von 10 Prozent der Nettokaltmiete. Zu Recht, entschied nun Karlsruhe.
Erstmals wurde die Zweitwohnungsteuer von der Stadt Überlingen im Jahr 1972 eingeführt. Zahlreiche Gemeinden folgten seitdem und begründen die Steuer damit, dass bei der Verteilung von Steuererträgen grundsätzlich nur Bürger mit einer Hauptwohnung berücksichtigt werden. Für eine Person mit Nebenwohnung erhalten Gemeinden dagegen kein Geld. (afp)