Moers/Düsseldorf. .

„Wollen Sie ihr Auto verkaufen?“ Solche Werbung mit Visitenkarten unterm Wischer oder in der Tür nervt viele Autofahrer. Vielleicht sorgt jetzt ein aktuelles Urteil dafür, dass diese wilde Werbeform weniger wird.

Sie stecken hinter den Scheibenwischern, gerne auch am Außenspiegel oder in der Fahrertür: Visitenkärtchen von Gebrauchtautohändlern, die auf sich aufmerksam machen - nur für den Fall, dass man sich irgendwann von seinem Wagen trennen will. Doch: Die Justiz scheint dieser „wilden Werbung“ von Gebrauchtautoaufkäufern nun ein Ende bereiten zu wollen. Das gewerbliche Befestigen von Visitenkarten an auf öffentlichen Parkplätzen abgestellten Autos stelle eine „genehmigungspflichtige Sondernutzung“ dar, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) jetzt in einem aktuellen Beschluss entschieden, der der WAZ-Mediengruppe vorliegt.

Händler müssen sich damit ein „Okay“ bei der jeweiligen Straßenbaubehörde holen und dafür zahlen - ähnlich, wie es Einzelhändler tun, die mit einem Schild auf dem Gehweg werben, oder Gastronomen, die Tische und Stühle vor ihr Lokal stellen. Die OLG-Richter bestätigten eine Entscheidung des Amtsgerichtes Moers und wiesen die Beschwerde eines Autohändlers als unbegründet zurück, der auf dem Parkplatz hinter dem Moerser Rathaus Karten verteilt hatte und dafür von der Stadt ein 200-Euro-Bußgeld aufgebrummt bekam.

Geschäftliches Interesse im Vordergrund

Die Begründung der OLG-Richter: Das Verteilen der Kärtchen diene ausschließlich gewerblichen Zwecken und gehe damit darüber hinaus, was Juristen unter dem sogenannten „Gemeingebrauch“ von Straßen verstehen. Straßen sollen in diesem Sinne vor allem der Fortbewegung dienen, aber auch der Kontaktaufnahme und der Kommunikation. „Aus der Funktion der Straße als ‘Forum der Kommunikation’ ergibt sich aber eine Grenze dort, wo nicht mehr der Meinungsaustausch, sondern das geschäftliche Interesse des einzelnen im Vordergrund steht“, meinen OLG-Richter.

Ausdrücklich weisen sie darauf hin, dass man das Einverständnis der Pkw-Halter zu dieser Form von Werbung nicht voraussetzen könne. Zudem trügen die Kärtchen zur Verschmutzung des Parkraums bei. Günter Pohl, der Anwalt des Autohändlers, hält den Beschluss für „sehr formalistisch“: „Von den Visitenkärtchen geht doch die Welt nicht unter. Die Welt ist heutzutage voller Werbung.“ (Az.: IV-4RBs-25/10 und IV-4Ws 57/10 Owi)