Karlsruhe. .

In Baden-Württemberg darf nachts weiter kein Alkohol gekauft werden. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte am Freitag das im März in Kraft getretene Gesetz des Bundeslandes.

Ein nächtliches Alkoholverkaufsverbot verletzt nicht das Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung. Mit dieser Entscheidung bestätigte das Bundesverfassungsgericht am Freitag das in Baden-Württemberg in Kraft getretene Verkaufsverbot. Die Verfassungsbeschwerde eines Konsumenten, der seine Handlungsfreiheit eingeschränkt sah, wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das baden-württembergische Gesetz verbietet seit 1. März Läden und insbesondere Tankstellen den Alkoholverkauf zwischen 22.00 und 05.00 Uhr. Ein Konsument legte hiergegen Verfassungsbeschwerde ein. Dass er nachts keinen Alkohol kaufen könne, schränke seine allgemeine Handlungsfreiheit ungerechtfertigt ein.

Eine Kammer des Ersten Senats entschied einstimmig, dass mit dem Verkaufsverbot die Zunahme alkoholbedingter Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in der Nacht eingedämmt werden solle. Das seien wichtige Allgemeinwohlbelange. Der Eingriff sei deshalb gerechtfertigt.

Im Übrigen könne der Beschwerdeführer sehr wohl nachts Alkohol trinken. Er könne dazu entweder in eine Gaststätte gehen oder die am Tage gekauften alkoholischen Getränke zu Hause trinken. Das nächtliche Verkaufsverbot sei deshalb verhältnismäßig. (apn)