Essen. Essen und Getränke zum Mitnehmen müssen ab 2023 auch in Mehrwegbehältern angeboten werden. Was sich ändert, wie das Pfandsystem funktioniert.

  • Die Mehrwegpflicht betrifft ab 2023 alle gastronomischen Betriebe, die Essen und Getränke zum Mitnehmen anbieten
  • Das Gesetz schreibt vor, dass die Betriebe neben Einweg- nun auch Mehrwegverpackungen vorhalten müssen
  • Wir zeigen, welche Regeln für Gastronomen und Verbraucher gelten und wie die Pfandsysteme funktionieren

Die neuen Vorgaben des Verpackungsgesetzes sollen die Flut von Einwegmüll verringen. Laut Bundesumweltministerium werden in Deutschland stündlich rund 320.000 Einweg-Becher für heiße Getränke verbraucht. Jeden Tag entstünden 770 Tonnen Abfall an Einweggeschirr und To-go-Verpackungen, hochgerechnet auf das Jahr sind das 280.000 Tonnen.

Plastikmüll wird in der Umwelt nur langsam abgebaut, im Meer ist er nahezu unvergänglich. Für die Herstellung von Plastik werden zudem kostbare Ressourcen und Energie verbraucht. Um dem Problem zu begegnen, wurden in der EU bereits im Juli 2021 viele Produkte aus Einwegplastik verboten, etwa Trinkhalme, Rührstäbchen, Luftballonstäbe sowie Einweg-Geschirr wie Styropor-Becher, Plastikteller oder Besteck. Nun soll der Plastikmüll noch weiter reduziert werden. Das bedeuten die Änderungen für Verbraucher, Gastronomie und Lieferdienste.

Was ändert sich zum 1. Januar 2023?

Verbraucher haben nun das Recht, Essen und Trinken zum Mitnehmen auch in Mehrwegbehältern zu erhalten – als Alternative zu Pappbechern mit Kunststoffbeschichtung, Menüschalen und Boxen aus Plastik oder Styropor. Restaurants, Caterer und größere Imbissbetriebe müssen Mehrwegbehälter bereithalten oder auf Wunsch Essen oder Getränke in mitgebrachte Behälter abfüllen. Für die Mehrwegverpackungen darf ein Pfand erhoben werden, sie dürfen aber nicht teurer als die Einwegvariante sein. Einweg darf zudem nicht durch Rabatte günstiger gemacht werden.

Empfohlener externer Inhalt
An dieser Stelle befindet sich ein externer Inhalt von einem externen Anbieter, der von unserer Redaktion empfohlen wird. Er ergänzt den Artikel und kann mit einem Klick angezeigt und wieder ausgeblendet werden.
Externer Inhalt
Ich bin damit einverstanden, dass mir dieser externe Inhalt angezeigt wird. Es können dabei personenbezogene Daten an den Anbieter des Inhalts und Drittdienste übermittelt werden. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung

Empfohlener externer Inhalt
An dieser Stelle befindet sich ein externer Inhalt von einem externen Anbieter, der von unserer Redaktion empfohlen wird. Er ergänzt den Artikel und kann mit einem Klick angezeigt und wieder ausgeblendet werden.
Externer Inhalt
Ich bin damit einverstanden, dass mir dieser externe Inhalt angezeigt wird. Es können dabei personenbezogene Daten an den Anbieter des Inhalts und Drittdienste übermittelt werden. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung

Empfohlener externer Inhalt
An dieser Stelle befindet sich ein externer Inhalt von einem externen Anbieter, der von unserer Redaktion empfohlen wird. Er ergänzt den Artikel und kann mit einem Klick angezeigt und wieder ausgeblendet werden.
Externer Inhalt
Ich bin damit einverstanden, dass mir dieser externe Inhalt angezeigt wird. Es können dabei personenbezogene Daten an den Anbieter des Inhalts und Drittdienste übermittelt werden. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung

Für welche Betriebe gelten die neuen Regeln?

Die Pflicht, Mehrwegbehälter als Alternative anzubieten, betrifft alle Betriebe, die Essen und Getränke verkaufen. Das schließt neben Restaurants und Cafés auch Bäckereien, Supermärkte, Tankstellen oder Kantinen ein. Die Betriebe müssen die Informationen zu den neuen Vorgaben gut sichtbar etwa auf Schildern oder Plakaten anbringen.

Welche Ausnahmen gibt es?

Kleinere Betriebe mit einer Ladefläche von 80 Quadratmetern oder weniger sowie mit maximal fünf Beschäftigten müssen keine Mehrwegbehälter anbieten. Das trifft auf viele Imbisse oder Kioske zu. Aber auch hier gilt das Gebot zum umweltschonenden Mehrweg: Die Betriebe müssen es ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, ihre mitgebrachten Mehrwegbehälter befüllen zu lassen. Pizzakartons übrigens sind von der Mehrwegpflicht ausgenommen. Sie bestehen aus Karton, sollten also ins Altpapier.

Plastikflut: Tag für Tag fallen laut Bundesumweltministerium 770 Tonnen an Einweggeschirr und To-go-Verpackungen an.
Plastikflut: Tag für Tag fallen laut Bundesumweltministerium 770 Tonnen an Einweggeschirr und To-go-Verpackungen an. © dpa

Wie funktionieren die Mehrweg- und Pfandsysteme?

Seit den Corona-Lockdowns gibt es in vielen größeren Städten schon verschiedene Mehrwegsysteme für Essen und Getränke. Dazu gehören:

  • Insellösungen
  • Lokale und überregionale Poolsysteme
  • Digitale Mehrwegpfandsysteme

Die Verbraucherzentrale NRW erklärt auf dieser Info-Seite das Angebot und die Ausleihe von Mehrwegbehältern. Betriebe können entweder ihre eigenen Mehrwegbehälter gegen Gebühr verleihen (Insellösung), oder gemeinsam mit anderen gastronomischen Betrieben Mehrweggefäße eines Anbieters beziehen (Poolsystem). In diesem Fall können Verbraucher in unterschiedlichen lokalen Betrieben die Behälter zurückgeben, sie neu befüllen lassen oder sich den Pfand auszahlen lassen.

Angeboten werden auch digitale Pfandsysteme per Smartphone-App, so die Verbraucherzentrale NRW. Dabei wird das ausgeliehene Gefäß per QR-Code eingescannt, Pfand wird nicht erhoben. Wird jedoch der Behälter nicht innerhalb einer Frist zurückgegeben, werden Gebühren verlangt.

Aus welchen Materialien sollten die Behälter sein?

Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt Mehrwegbehälter aus Glas, Porzellan oder Edelstahl. Geschirr aus Melamin für heiße Lebensmittel und Getränke sei ungeeignet, da es gesundheitsschädliches Melamin und Formaldehyd über dem gesetzlichen Grenzwert freisetzen könne. Auch von Behältern aus Polycarbonat raten die Experten ab, weil Bisphenol A oder andere Bisphenole entstehen könnten. Einen detaillierten Ratgeber zu Mehrwegverpackungen bietet die Deutsche Umwelthilfe zum Download an.

Wer trägt die Verantwortung für die Hygiene?

Bis zum Zeitpunkt der Abgabe tragen die Imbisse oder Restaurants die Verantwortung für die Lebensmittel, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Das gelte auch dann, wenn Kunden ihre eigenen Gefäße mitbrächten. Die Anbieter würden jedoch nicht für die Hygiene und Eignung der kundeneigenen Behälter haften. Die wichtigsten Hygieneregeln bietet der Deutsche Lebensmittelverband hier zum Download an.