Sprachtests für Ehepartner von in Deutschland lebenden Türken verstoßen gegen EU-Recht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden. Der Gesetzgeber sollte diese Entscheidung zum Anlaß nehmen, mehr Menschen über die Sprache einen Zugang zur deutschen Gesellschaft zu eröffnen.
Das Urteil der EU-Gerichts zum Deutschlandtest für Ausländer ist formal sehr eng ausgerichtet. Unmittelbar besagt es für die deutschen Vorschriften (kein Deutsch, kein Nachzug zum Ehemann) lediglich: So einfach, so bürokratisch-schematisch darf man es sich nicht machen. Auf den Fall bezogen heißt das: Frau Dogan, eine Türkin, die nicht lesen und schreiben kann, darf zu ihrem Mann nach Deutschland.
Es wäre ja auch noch schöner. Frau Dogan kann Kenntnisse in der Schriftsprache auch in ihrer Heimat nicht vorweisen. Und mehr als zwei Millionen Bundesbürger, des Schreibens ganz oder weitgehend unkundig, können es in ihrer Muttersprache ebenfalls nicht.
Das deutsche Aufenthaltsrecht, das die Möglichkeit von körperlicher oder geistiger Behinderung durchaus in Rechnung stellt, hat den Analphabetismus schlicht vergessen. So gesehen beseitigt der Spruch des EU-Gerichts lediglich einen handwerklichen Mangel.
Sprache als Zugang zur deutschen Gesellschaft
Der Gesetzgeber sollte es aber nicht mit dessen Behebung bewenden lassen. Es gibt mehr zu tun als eine Flexibilisierung der Vorschriften im Hinblick auf Analphabetismus. Sprache ist ein wichtiges Mittel, ja die notwenige Voraussetzung der Integration.
Der Sprachtest ist indes ein grobschlächtiges Instrument zum Vollzug dieser Notwendigkeit. Entsprechend muss der Gesetzgeber den Akzent neu setzen: Es geht nicht darum, möglichst viele Unberechtigte draußen (also auf Distanz zu ihren Gatten) zu halten, sondern möglichst vielen auch über die Sprache einen Zugang zur deutschen Gesellschaft zu eröffnen.