Die Unterstützung von Euro-Staaten in Schuldenkrisen verstößt nicht gegen das deutsche Grundgesetz. Das hat das Verfassungsgericht entschieden - und einen historischen Prozeß zu seinem vorläufigen Ende gebracht.
Das jüngste Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur neuen Architektur der Euro-Zone ist wohltuend nüchtern und pragmatisch. Man ist ja an anderes gewöhnt. In den bereits ergangenen Bescheiden hat Karlsruhe der Politik durchweg ausführliche Vorschriften gemacht, wie sie ihren Gestaltungsspielraum zu nutzen habe.
In einer Serie von Ja-Aber-Urteilen fiel die prinzipielle Bestätigung einer europäischen Handlungsbefugnis regelmäßig dürftiger aus als die nachfolgenden Einschränkungen und roten Linien. Diesmal gibt es nur ein kleines „Aber“. Der Erlaubnisteil überwiegt den Verbotsteil bei weitem.
Im Grunde lässt es Karlsruhe bei einer Auflage bewenden, die lediglich verbindlich macht, was ohnehin selbstverständlich sein sollte: Bundesregierung und Bundestag haben dafür zu sorgen, dass deutschen Beiträge zum europäischen Nothilfetopf ESM korrekt eingezahlt werden, weil sonst der Verlust von Mitbestimmungsrechten bei der ESM-Aufsicht droht.
Entscheidung vor Gericht keine Überraschung
Der Rest ist grüne Ampel: Die seit Beginn der Krise beschlossenen Maßnahmen zur Stabilisierung der gemeinsamen Währung hebeln nach Ansicht des Gerichts die parlamentarische Haushaltssouveränität nicht aus. Sie sind auch keine schiefe Ebene, über die der Steuerzahler hilflos in unabsehbare Mega-Ausgaben schlittert.
Nach dem Vorab-Entscheid vom Herbst 2012 ist das keine Überraschung mehr. Dass es mal gesagt wurde, ist dennoch hilfreich. Im Hinblick auf den Europa-Wahlkampf, in dem Leute wie der Mitkläger Gauweiler das Gegenteil behaupten. Aber auch im Hinblick auf die Konzentration der Kräfte für die eigentliche Bewährungsprobe der EU in diesen Wochen: die Auseinandersetzung mit Putins Russland.