Manche Menschen haben eine ganz praktische Sicht auf komplizierte Dinge. Während das Bundesverwaltungsgericht nichts geringeres als die Frage klären musste, wo die Grenze zwischen persönlicher Religionsfreiheit und der Durchsetzung des Bildungsauftrags des Staates verläuft, meinte eine Lehrerin: Gut ist, was funktioniert.

An ihrer Schule mit einem hohen Migrantenanteil hat man schon längst die Ganzkörperanzüge angeschafft, um kein muslimisches Mädchen vom Schwimmunterricht auszugrenzen. Das Urteil der Bundesverwaltungsrichter legitimiert im Nachgang diese ungewöhnliche Praxis.Gemeinsamer Schwimmunterricht für Mädchen und Jungen ist für Muslima im Ganzkörperanzug zumutbar.

Das Urteil aus Leipzig legt Eltern muslimsicher Töchter auch diese Konsequenz nahe: Wollt ihr euer Kind nach religiösen Vorstellungen erziehen lassen, müsst ihr eine religionsgeprägte Schule wählen. Der Richterspruch bedeutet auch, eine staatliche Schule darf nicht dazu gezwungen werden, sich einem Glauben zu unterwerfen. An Schulen und an staatlichen Institutionen soll Neutralität herrschen.

Diesem Grundsatz folgten die Bundesverwaltungsrichter auch im Falle jener Eltern, die ihren Sohn ebenfalls vom Unterricht befreien lassen wollten. Als Zeuge Jehovas könne er nicht unbeschadet Otfried Preußlers „Krabat“ -Verfilmung ansehen, weil er Fälle schwarzer Magie zeige. Der Schüler wird es verkraften. Beide Urteile sind gut. Die Schule hat einen Bildungsauftrag. Sie lehrt: Die Welt ist bunt.