Die Sicherungsverwahrung nach Verbüßung der Haftstrafe ist das schärfste Schwert des Staates gegen gefährliche Gewaltverbrecher. Das Wegsperren für immer kann da nur die Ausnahme sein für Täter, die eine Therapie ablehnen und eine hochgradige Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten. Dann aber bleibt sie alternativlos, weil der Staat seine Schutzfunktion für die Bürger erfüllen muss.

Rache und das alttestamentarische „Auge um Auge“ sind keine Kriterien für Rechtsprechung. Auch der Täter hat Anspruch auf Menschenwürde. Aber in Abwägung der Rechtsgüter gilt Opferschutz vor Täterschutz. Nicht mehr, aber auch nicht weniger, hat Justizminister Kutschaty von der liberalen Bundesministerin eingefordert. Das Dilemma, dass hochgefährliche Täter in Freiheit entlassen werden mussten, muss beendet werden.

Der EU-Gerichtshof und das Bundesverfassungsgericht haben dem unbefristeten Wegsperren Grenzen gesetzt und eine schnelle gesetzliche Neuregelung eingefordert. Weil das ganze Ausmaß der psychischen Störung eines Gewalttäters aber oft erst in der Haft deutlich wird, gibt es Gründe für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung. Dass das Abstandsgebot gilt, wonach der Sicherungsverwahrte getrennt von Häftlingen und bei besseren Bedingungen untergebracht werden muss, ist nachvollziehbar. Schließlich ist die Haftstrafe verbüßt.

Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger sollte die Besorgnis der Bürger ernst nehmen und den Widerstand gegen die nachträgliche Sicherungsverwahrung aufgeben. Jeder Täter hat eine zweite Chance verdient – wenn er Therapieangebote annimmt und mehrere Gutachten die weitere Ungefährlichkeit attestieren.