Witten. Die Impfpflicht für Mitarbeitende in Medizin- und Pflegeberufen gilt ab 15. März. So können Einrichtungen in Witten der Meldepflicht nachkommen.

Für Beschäftigte im medizinischen und pflegerischen Bereich gilt ab kommenden Dienstag, 15. März, bundesweit die Corona-Impfpflicht. Die EN-Kreisverwaltung hat nun darüber informiert, wie die Einrichtungen – etwa Seniorenheime oder Krankenhäuser – ihrer Meldepflicht nachkommen können.

Demnach haben noch bis zum kommenden Dienstag die Einrichtungen Zeit, den Immunitätsstatus ihrer Mitarbeiter zu klären und zu dokumentieren. Das Infektionsschutzgesetz des Bundes verpflichtet sie zudem, dem Gesundheitsamt bis Donnerstag, 31. März, die Namen derjenigen zu liefern, die über keine Coronaschutzimpfung verfügen. Hierfür werden das Land und der Ennepe-Ruhr-Kreis ab dem 15. März eine digitale Meldemöglichkeit anbieten.

Kreisverwaltung prüft Auflagen für Nichtgeimpfte

Ein ähnliches Verfahren ist auch für Mitarbeitende in weiteren Heil- und Hilfsberufen sowie Pflege- und Gesundheitsfachberufen geplant. Die Kreisverwaltung kündigt an, Beschränkungen für Nichtgeimpfte – etwa Betretungs- und Beschäftigungsverbote - stets detailliert zu prüfen. Gleichzeitig stellt sie mit Blick auf die Gesetzeslage klar: Bevor keine endgültige Entscheidung getroffen ist, wird es aus verwaltungsrechtlicher Sicht weder für die Einrichtungen noch für die Mitarbeiter Einschränkungen geben.

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Nach dem 15. März können außerdem nur diejenigen in einen Beruf im medizinischen und pflegerischen Bereich einsteigen, die über eine vollständige Immunisierung gegen Corona verfügen. Wer diese Vorgabe nicht erfüllt, hat keinen beruflichen Zutritt zu den entsprechenden Einrichtungen.

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