Witten. Ab Donnerstag gelten in NRW überarbeitete Corona-Regeln, etwa 2G plus in der Gastronomie. Von der Testpflicht ausgenommen sind Geboosterte.

Gute Nachrichten für Geboosterte: Die veränderte Coronaschutzverordnung des Landes NRW, die am Donnerstag (13.1. ) in Kraft tritt, hält Erleichterungen für diejenigen bereit, die frisch geboostert oder doppelt geimpft und genesen sind. So entfällt etwa für sie die Testpflicht beim Einlass zu Sporteinrichtungen wie Fitnessstudios oder Hallenbädern.

Auch interessant

Eine weitere wichtige Neuregelung: auch für den Besuch im Café oder Restaurant gilt nun die 2G-plus-Regelung. Hier wie auch bei beim Sport in Innenräumen müssen Geimpfte ein negatives Testergebnis vorlegen, das nicht älter als 24 Stunden ist.

Selbsttest sind unter Aufsicht vor Ort möglich

Von dieser 2G-plus-Pflicht befreit sind zukünftig alle, die ihren vollständigen Impfschutz bereits aufgefrischt haben. Dies gilt unmittelbar nach Erhalt der Boosterimpfung. Ebenfalls keinen Testnachweis benötigen diejenigen, die nach vollständiger Grundimpfung in den letzten drei Monaten von Corona genesen sind.

Auch interessant

Ebenfalls neu: An Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist – also bei 3G und bei 2G+ – kann ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt werden. Ein negatives Ergebnis wird nicht bescheinigt und macht damit nur den Weg in die jeweilige Einrichtung oder zum jeweiligen Angebot frei. Ob und in welcher Form diese rechtliche Möglichkeit genutzt wird, entscheiden die Betreiber und Anbieter.

Maskenpflicht wird ausgeweitet

Wegen der deutlich ansteckenderen Omikron-Variante wird die Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken ausgeweitet. Aufgesetzt werden müssen sie nun wieder in Warteschlangen im Freien und bei Veranstaltungen und Versammlungen, sofern für diese keine 3G- oder 2G-Zugangsregelung gilt. NRW empfiehlt seinen Bürgern nun sogar, beim Einkauf zur eigenen Sicherheit FFP2-Masken zu tragen.

+++Alle Entwicklungen rund um Corona in Witten in unserem lokalen Newsblog+++

Unverändert sind die Vorgaben für Kontakte. Im Innen- wie im Außenbereich dürfen an privaten Zusammenkünften von Geimpften und Genesenen maximal zehn Personen teilnehmen. Kinder bis einschließlich 13 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Sobald eine ungeimpfte Person beteiligt ist, reduziert sich der Kreis auf Mitglieder des eigenen Hausstands plus maximal zwei Personen eines weiteren Hausstands. Nichts Neues liefert die Verordnung auch für Diskotheken und Clubs, sie bleiben geschlossen.

Die angepasste Coronaschutzverordnung der Landesregierung gilt bis zum 7. Februar. Im Wortlaut findet man sie hier.