Wenn ein Gericht Sicherungsverwahrung anordnet, muss ein Täter auch nach Abbüßen seiner Haftstrafe im Gefängnis bleiben. Warum dies gerade bei jugendlichen Tätern eine schwierige Entscheidung ist, sagt Johannes Kirfel, Vorsitzender der Jugendkammer am Landgericht Bochum.
Das Landgericht Regensburg hat nachträgliche Sicherungsverwahrung für einen 32-Jährigen angeordnet, der 1999 für einen Mord zur Jugendhöchststrafe verurteilt wurde. Ob dies rechtens ist, soll jetzt der Bundesvergerichtshof prüfen.
Wann wird Sicherungsverwahrung angeordnet?
Kirfel: Dies ist ein Instrument, das äußerst selten angewandt wird. Im Prinzip ist es eine zusätzliche Strafe zur bereits verhängten. Genutzt wird es nur bei besonders gefährlichen Tätern, die sich auch von der Strafvollstreckung nicht beeinflussen lassen. Gefährliche psychisch kranke Täter können in die geschlossene Psychiatrie eingewiesen werden, gesunde nicht. Die Sicherungsverwahrung schließt hier eine Lücke.
Wer bestimmt sie?
Sie kann bereits im ursprünglichen Strafprozess angeordnet werden. Hier und auch bei einer nachträglichen Sicherungsverwahrung in einem späteren Verfahren bedient sich das Strafgericht der Hilfe eines Psychiaters und oft noch eines Psychologen. Geprüft wird, ob der Täter einen Hang zu erheblichen Straftaten hat und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Warum ist die nachträgliche Sicherungsverwahrung bei jugendlichen Tätern ein besonderes Thema?
Erstmal ist sie Neuland, denn das Gesetz gibt es erst seit 2008. In der Bochumer Jugendstrafkammer ist sie noch nicht verhängt worden. Dann ist eine Prognose für einen Gutachter sehr schwierig, weil sich junge Menschen noch in der Entwicklung befinden. Außerdem hat das Jugendstrafrecht das Ziel, jugendliche Täter während des Vollzugs so zu beeinflussen, dass sie guten Gewissens wieder entlassen werden können. Dieser Erziehungsgedanke könnte mit der nachträglichen Sicherungsverwahrung kollidieren.