Velbert. Von Brandschutz bis Brüstungshöhe: Es gibt zahlreiche Vorschriften, die Schulen einhalten müssen, um sicher zu sein. Welche Vorgaben es gibt.

Sobald der Unterricht beginnt, ist bei den Grundschulen die Eingangstür verschlossen. Wer zu spät ist, muss klingeln. Dies dient auch der Sicherheit der Schüler. Doch wie sieht es mit anderen Sicherheitsmaßnahmen au?

Dürfen Fenster in den oberen Geschossen komplett zu öffnen sein? Müssen Schulen, die an Straßen liegen, mit Zäunen gesichert werden und wie sieht es mit dem Brandschutz aus?

Zwischen Auflagen und Rechten der Velberter Schulträger

Die WAZ Velbert hat nachgefragt. Damit ein Gebäude überhaupt für den Schulbetrieb benutzt werden darf, muss es zunächst den öffentlich-rechtlichen und baurechtlichen Vorschriften entsprechen. Darunter fallen unter anderem alle Gebäude von Bildungs- oder Kultureinrichtungen. Hier gibt es auch Regeln und Vorgaben beim Neubau eines Gebäudes.

„Alle neuen Schulen müssen beispielsweise mit einer Alarmierungsanlage ausgestattet sein. Selbstverständlich müssen Schulen eine Vielzahl von weiteren Anforderungen aus dem Brandschutz erfüllen, die sich unter anderem aus der Schulbaurichtlinie und der Bauordnung NRW ergeben“, erklärt Hans-Joachim Blißenbach, Pressesprecher der Stadt Velbert.

Auch alte Gebäude können den Vorschriften entsprechen. Manches Mal muss einiges nachgerüstet werden. Wie hier, beim Nikolaus-Ehlen-Gymnasium, eine Fluchttreppe, die außen an der Schule errichtet wurde.
Auch alte Gebäude können den Vorschriften entsprechen. Manches Mal muss einiges nachgerüstet werden. Wie hier, beim Nikolaus-Ehlen-Gymnasium, eine Fluchttreppe, die außen an der Schule errichtet wurde. © FUNKE Foto Services | Hans Blossey

„Seit dem Jahr 2000 ist für das Baugenehmigungsverfahren von Schul-Neubauten ein Brandschutzkonzept eines staatlich anerkannten Sachverständigen einzuholen. Die Einhaltung der brandschutztechnischen Anforderungen wird von der Bauaufsichtsbehörde anhand des Brandschutzkonzeptes geprüft. Zu den Fragen des abwehrenden Brandschutzes wird auch die Stellungnahme der Feuerwehr eingeholt“, erläutert er weiter.

Baurechtliche und arbeitsrechtliche Vorschriften zur Fensteröffnung

Auch wenn einige Schulen, wie beispielsweise die Gesamtschule Velbert-Mitte einen Zaun um das Gelände der Schule errichtet haben, „eine zwingende Einzäunung ergibt sich grundsätzlich nicht aus öffentlich-rechtlichen oder baurechtlichen Vorschriften“.

Für Schulgebäude sind keine baurechtlichen Vorschriften bekannt, wonach Fenster zu öffnen sein müssen oder Fenster nicht öffenbar sein dürfen. Es sind daneben Aspekte der Lufthygiene zu berücksichtigen, sodass das Öffnen zum Lüften erforderlich sein kann. Wenn das nicht möglich ist oder nicht reicht, können Lüftungsanlagen eingesetzt werden.

Der Pressesprecher der Stadt weist darauf hin, dass es wichtig ist, dass sich Fenster komplett öffnen lassen, denn ein Öffnen könnte bei einem Rettungseinsatz, soweit es sich um Rettungswege handelt, nötig sein. Und dann ist eine „Anleiterbarkeit sicherzustellen“. Dennoch gibt es, abhängig von der Gebäudehöhe, eine festgelegte Brüstungshöhe, die eingehalten werden muss, um ein Herausstürzen aus Fenstern zu verhindern.

Die ehemalige Albert Schwiezer Schule  in Velbert
Andere Gebäude entsprechen eben nicht mehr den Vorgaben, wie beispielsweise die Albert-Schweitzer-Schule und dürfen entsprechend nicht mehr für den Schulbetrieb genutzt werden. © FUNKE Foto Services | Uwe Möller

Auch darf von geöffneten Fensterflügeln keine Gefahr ausgehen, wenn man dagegen stößt oder dagegen läuft, das sieht der Arbeitsschutz vor. „Hierzu sollen die Fenster aus bruchsicheren Materialien und mit abgerundeten Profilen hergestellt werden“. Auf diese bruchsicheren Materialien und abgerundeten Profile darf verzichtet werden, „soweit sich die Flügel nicht durch Unbefugte öffnen lassen und von den geöffneten, im Raum stehenden Flügeln aufgrund anderer organisatorischer Maßnahmen keine Gefahr ausgeht“. Bei dem Öffnungsschutz (z.B. abschließbare Griffe) geht es um den Schutz vor dem im Raum stehenden Flügel in Aufenthaltsflächen der Schüler. Übrigens dürfen auch Türen abschließbar sein, da gibt es weder öffentlich-rechtliche oder baurechtliche Vorschriften.

Die Schulen sind in der Verantwortung, die Sicherheit des Gebäudes herzustellen. Dies wird, anhand von Brandschauen der Feuerwehr, aber auch wiederkehrenden Prüfungen durch die Bauaufsichtsbehörde regelmäßig überprüft.

Zuletzt hatte die Stadt drei Grundschulen außer Betrieb genommen. Abgerissen wurde bereits die Grundschule an der Sontumer Straße und die Grundschule Nordstraße. Bei beiden Gebäuden beschloss die Stadt, dass sie nicht mehr sanierungsfähig seien. Ebenfalls für einen Abriss durch zahlreiche bauliche Mängel hatte man sich beim Schulgebäude der ehemaligen Hauptschule am Waldschlösschen entschieden. Hier wird derzeit der Neubau der Gesamtschule Neviges, die sich mit einer Übergangslösung samt Containern noch in der ehemaligen Realschule an der Maikammer befindet.