Sprockhövel. Um eine Floskel am Ende eines Arbeitszeugnisses stritten eine Versicherungsagentur und ein Mitarbeiter vor Gericht. Am Ende gab es eine Einigung.
Der ehemalige Vertreter einer großen Versicherungsagentur aus Sprockhövel klagt vor dem Arbeitsgericht Hagen. Er verlangt dort, dass sein Zeugnis um „Dankesworte und gute Wünsche für die Zukunft“ ergänzt wird. Doch die höchste Instanz, das Bundesarbeitsgericht, hat bereits entschieden: Einen rechtlichen Anspruch auf die sogenannte „Schlussformel“ im Zeugnis gibt es nicht. Am Ende können sich die Streitparteien trotzdem noch darauf verständigen - gegen Geld.
Jahrelang beste Freunde
Der Kläger (46) und sein ehemaliger Chef, der Versicherungsagenturen an drei Standorten mit acht Mitarbeitern betreibt, waren jahrelang beste Freunde. Seit 2010 arbeitete er für ihn zunächst als freiberuflicher Versicherungsmitarbeiter, ab Januar 2019 dann als angestellter Agenturvertreter (mit 2700 Euro brutto im Monat). Doch im Frühjahr dieses Jahres war Schluss mit der harmonischen Zusammenarbeit.
Ungewöhnlich knappes Ende
In diesem Verfahren (Az. 2 Ca 47/22) ging es jetzt nur noch um das von der Versicherungsagentur erteilte wohlwollende Arbeitszeugnis, dass dem Kläger gutes Verhalten und sehr gute Leistungen bescheinigt, aber ungewöhnlich knapp endet: „Er verlässt unser Unternehmen zum 30. Juni auf eigenen Wunsch.“ Mit der fehlenden Danksagung und den fehlenden guten Wünschen für die Zukunft, so Kläger-Anwalt Martin Spatzek (Hagen), hätte die beklagte Versicherungsagentur seinem Mandanten „eins auswischen wollen“. Zwar sei die Schlussformel freiwillig, doch sie gebe einem zukünftigen Arbeitgeber einen versteckten Hinweis darauf, wie gut das Zeugnis tatsächlich sei. Richter Wißner verwies auf die unterschiedliche Rechtsprechung: Die Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Hamm hätten entschieden, dass es „gang und gäbe“ sei, in ein gutes Zeugnis eine Schlussformel zu schreiben. Doch die höchste arbeitsrechtliche Instanz, das Bundesarbeitsgericht, kam 2011 und aktuell in diesem Jahr zu einem gegenteiligen Urteil.
Mit Geld kommt die Einigung
Nach gutem Zureden durch den Richter einigten sich die Streitparteien: Es gab nämlich noch zusätzlichen finanziellen Streit um Rückforderungen von Provisionen. Der Kläger verpflichtete sich zur Abgeltung möglicher Stornos 1250 Euro an seinen ehemaligen Arbeitgeber zu zahlen und erhält dafür im Gegenzug das gewünschte Arbeitszeugnis mit der begehrten Schlussformel: „Wir bedanken uns für die stets guten Leistungen und wünschen, beruflich und privat, weiterhin viel Erfolg und für die Zukunft alles Gute.“