Sprockhövel. Weil sich ein Mann rassistisch geäußert hat, kündigte ihm sein Sprockhöveler Arbeitgeber fristlos. Nun liegt die Sache beim Arbeitsgericht.
Eine Firma in Niedersprockhövel hat einen Mitarbeiter (33) fristlos entlassen. Grund dafür ist eine ausländerfeindliche Äußerung. Nun will der Gekündigte mit Hilfe des zuständigen Arbeitsgerichts Hagen an seinen Arbeitsplatz zurück.
Zwei Mal soll der Arbeitnehmer das N-Wort verwendet haben
Gut 100 Beschäftigte sorgen bei dem Familienunternehmen für den Umsatz. Und sie alle genössen „die gleiche, hohe Wertschätzung“, heißt es in den Grundsätzen, die die Firma in ihrem Internet-Auftritt hervorhebt – „und die auch tatsächlich gelebt werden“, betont der Geschäftsführer im Gerichtssaal.
Umso unerfreulicher wäre dann dieser Vorfall am 4. Februar gewesen: Ein Arbeitnehmer (33), seit zweieinhalb Jahren im Betrieb tätig, soll sich gegenüber einem Arbeitskollegen aus Eritrea (Ostafrika) abfällig geäußert und das N-Wort verwendet haben. Ein weiteres Mal sei es bei einer Schichtübergabe gefallen.
Mitarbeiter bestreitet ausländerfeindlich zu sein
Das Unternehmen sprach deshalb umgehend die außerordentliche (fristlose) Entlassung aus und hilfsweise die ordentliche (fristgerechte) Kündigung zum 31. Juli.
Dagegen hatte der geschasste Mitarbeiter (Monatsverdienst fast 3.300 Euro netto) Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Hagen erhoben. Zum Gütetermin war aber nur sein Anwalt erschienen, der erklärte: „Der Vorwurf wird ausdrücklich bestritten. Dass mein Mandant ausländerfeindlich ist, ist auf gar keinen Fall so.“ Zudem seien vorher keine Abmahnungen erfolgt.
Bei massiver Diskriminierung sind keine Abmahnungen für die Kündigung nötig
Thomas Rosenke vom Westfälischen Arbeitgeberverband Chemie in Bochum widersprach: „Bei massiv diskriminierenden Äußerungen im Betrieb ist eine Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung nicht erforderlich.“ Richterin Nicole Pfeiffer ergänzte: „Wenn die Äußerungen so gefallen sein sollten wie behauptet, dann war das unbestritten ausländerfeindlich und diskriminierend.“
Nach Einigungsmöglichkeiten fragte die Richterin noch. „Bei der Schwere der Vorwürfe nicht“, konterte Verbandsvertreter Rosenke. Ein glattes Beendigungsdatum, aber ohne Bezahlung und ein gutes Zeugnis konnte sich der Geschäftsführer allenfalls noch als gütliche Regelung vorstellen. Für den Klägervertreter offenbar keine Option. Deshalb wird nach dem gescheiterten Gütetermin ein Kammertermin vor dem Arbeitsgericht folgen. Aber erst am 1. Februar des kommenden Jahres.