Mülheim. Ein Mülheimer (34) würgte seine Ex (26) fast bis zur Bewusstlosigkeit. Nun fällte das Landgericht Duisburg ein deutliches Urteil gegen den Mann.

Die Beziehung zwischen einem 34-jährigen Mülheimer und einer Frau aus Broich bezeichneten am Ende alle am Verfahren beteiligten Juristen als „toxisch“. Am 20. Februar dieses Jahres hätte sie beinahe tödlich geendet. Weil er mit dem Kauf eines Katers nicht einverstanden war, den die zeitweilige Freundin von ihrem eigenen Geld in ihrer eigenen Wohnung anschaffte, kam es zu der brutalen Attacke.

Nach den Feststellungen des Gerichts war es am Abend vor der Tat wegen des Tiers zu einem heftigen Streit zwischen dem Angeklagten und der Frau gekommen. Es war wohl der heftigste unter vielen Streitigkeiten, die es seit dem Einzug des Mannes vier Monate zuvor gab. Resultat: Die Frau behielt den Kater, warf ihren Freund raus und wechselte das Türschloss aus.

34-Jähriger trat Tür ein und attackierte die Mülheimerin: In Todesangst flüchtete sie

Am Abend des 20. Februar trat der Angeklagte die Tür ein und attackierte die neue Ex-Freundin. Er schlug und trat sie, zerrte sie an den Haaren durch ihre Wohnung. In Todesangst flüchtete die Geschädigte. Auf einer Grünfläche vor dem Haus holte sie der Angeklagte ein. Er riss sie an den Haaren zu Boden, hockte sich auf sie und würgte sie mehrfach und anhaltend. Das beherzte Eingreifen zweier Nachbarn verhinderte die Vollendung der Tat. Sie zogen den 34-Jährigen von der röchelnden Frau herunter.

Der Angeklagte hatte zu Beginn des siebentägigen Prozesses zugegeben, gewalttätig geworden zu sein. Bis zuletzt beteuerte er jedoch, er habe die Frau nicht verletzen oder gar töten wollen. Stattdessen behauptete er, aufgrund von Alkoholkonsum nicht zurechnungsfähig gewesen zu sein. Er habe die Frau mit dem Würgen, das zur ständigen Sexualpraxis des Paares gehört habe, nur beruhigen wollen.

„Würgen ist nicht dosierbar“, zitierte der Staatsanwalt eine Gerichtsmedizinerin

Eine Darstellung, die der Staatsanwalt in seinem Schlussvortrag als „alberne Geschichte“ bezeichnete. Der Angeklagte habe den möglichen Tod der Frau durch die lebensbedrohliche Handlungsweise zumindest billigend in Kauf genommen. „Würgen ist nicht dosierbar“, zitierte der Anklagevertreter eine Gerichtsmedizinerin. Zudem habe der 34-Jährige seine Verachtung für die Geschädigte bewiesen, als er sie während der Tat auch noch anspuckte.

„Er war wütend, weil die Frau es gewagt hatte, etwas eigenständig zu entscheiden“, so der Staatsanwalt. Insofern sah er die Tat nicht weit vom Mordmerkmal des niederen Beweggrundes entfernt. Vergeblich bezweifelte die Verteidigerin, dass der Angeklagte überhaupt einen Tötungsvorsatz gehabt habe.

Die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten wirkten sich deutlich strafschärfend aus

Die Schwurgerichtskammer hatte daran keinen Zweifel. Wegen versuchten Totschlags verurteilte sie den 34-Jährigen zu fünfeinhalb Jahren Gefängnis. Das Gericht sah nicht viel, was sich zu Gunsten des Angeklagten werten ließ. Deutlich strafschärfend wirkten sich dagegen zahlreiche Vorstrafen aus. Zudem hatte der 34-Jährige bereits unter Bewährung gestanden, so dass sich seine Haft voraussichtlich noch um zwei Jahre verlängern wird.

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