Mülheim. Ein 36-Jähriger musste sich wegen des Besitzes von Kinderpornos vor Gericht verantworten. Die Richterin sprach von „besonders brutalem“ Material.
Überraschenden Besuch von der Polizei bekam ein heute 36-jähriger Saarner im März 2022 von der Polizei. Hintergrund war offenbar ein größeres Ermittlungsverfahren, bei dem auch der Mann ins Visier der Ermittler geriet. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung fanden die Polizeibeamten mehrere Datenträger, auf denen 188 Kinderpornodateien gespeichert waren. Die Kripo stellte bei dem Mann, der neun Jahre zuvor schon einmal einschlägig in Erscheinung getreten war, einen Computertower, eine externe Festplatte, ein Handy und andere Speichermedien sicher.
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Der abstoßende Fund, der in der Wohnung gemacht wurde, war nun Gegenstand einer Verhandlung vor dem Mülheimer Schöffengericht in der Georgstraße. Wie die vorsitzende Richterin Lubenau und Staatsanwältin Löbenich aus Duisburg feststellten, zeigte ein Teil der Bilder besonders brutale Missbrauchsfälle, in denen nicht nur entkleidete Kinder in sexualisierten Posen, sondern auch Vergewaltigungen von Kindern durch erwachsene Männer gezeigt wurden. „Die Bilder zeigen Missbrauchshandlungen an Kindern, die von der körperlichen Entwicklung her zwischen vier und sechs Jahren alt gewesen sein dürften“, erklärte die Richterin zu einem Teil der Aufnahmen, die unter anderen in einem Dateiordner mit der Bezeichnung „Wichs-Pool“ gefunden worden waren.
Mülheimer Angeklagter sagte unter Ausschluss der Öffentlichkeit aus
Der Verteidiger des angeklagten Familienvaters, Rechtsanwalt Nils Paßmann, stellte gleich zu Beginn des Prozesses den Antrag, die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschließen. „Durch die Anwesenheit von Zuschauern wird die Intimsphäre meines Mandanten in besonderer Weise beeinträchtigt“, so die Begründung des Strafrechtlers. Nach dem Antrag zogen sich Richterin Lubenau und ihre beisitzenden Laienrichter zu einer Beratung über den Antrag zurück. Der Beschluss, der auf die Beratung folgte, lief darauf hinaus, dass die Öffentlichkeit zunächst nur vor der Aussage des Angeklagten den Saal zu verlassen hatte.
Claudia Lubenau erläuterte die teilweise Ablehnung des Antrags damit, dass die Interessen des Angeklagten gegen das Interesse und das Recht der Öffentlichkeit an einer Teilnahme von Strafprozessen abzuwägen war. Daher kam für sie und die beiden Schöffen ein vollständiger Ausschluss der Öffentlichkeit nicht infrage. Nach einer kurzen Rückkehr aller Zuschauer in den Saal wies Verteidiger Paßmann darauf hin, dass diese den Saal nach dem Wortlaut der Strafprozessordnung in einem solchen Fall aber erneut zu verlassen hätten, wenn Verteidiger und Staatsanwaltschaft ihre Schlussplädoyers halten. Wiederum mussten die Zuschauerbänke zugunsten des Angeklagten geräumt werden. An dieser bindenden gesetzlichen Vorschrift kamen die Richter nicht vorbei.
Das Geständnis des Mülheimers wirkte strafmildernd
Das Urteil für den Mann, der über die Sexualdelikte hinaus in der Vergangenheit nur bei einigen kleineren Betrügereien in Erscheinung getreten war, lautete auf 14 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung. Strafmildernd wurde dem Saarner sein Geständnis angerechnet. Strafverschärfend wirkte sich aus, dass die Bewährung für eine vorherige Freiheitsstrafe 2019 abgelaufen war und die kinderpornografischen Aktivitäten mindestens seit der unmittelbaren Zeit nach Bewährungsablauf wieder nachgewiesen werden konnten.
Dem Angeklagten wurde auch aufgegeben, sich einer Sexualtherapie zu unterziehen. Richterin Lubenau schloss mit dem mahnenden Hinweis ab: „Denken Sie daran, dass Sie sich während der Bewährungszeit absolut straffrei halten müssen. Nicht nur einschlägige Taten, sondern schon eine Schwarzfahrt in der Straßenbahn können ausreichen, dass sie die 14 Monate im Gefängnis absitzen müssen.“
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