Mülheim. Der Airbnb-Trend mit Kurzzeit-Anmietungen von Wohnungen hält an. Erhöht das den Druck auf Mülheims Wohnungsmarkt? Sie Stadt bezieht Stellung.

Laut einer aktuellen Abfrage bieten rund 500 Eigentümer in Mülheim ihre Häuser, Wohnungen oder auch nur einzelne Zimmer über die Plattform Airbnb für Kurzaufenthalte an. Gerade zu EM-Zeiten ist die Nachfrage hoch. Der Trend hält an, die Frage ist: Wird dem Mülheimer Wohnungsmarkt damit über Gebühr dringend benötigter Wohnraum entzogen?

CDU und Grüne wollten zuletzt Licht ins Dunkel bringen, um das Phänomen der Kurzzeitvermietung von Wohnraum in Mülheim eingrenzen und bewerten zu können. „Die offenbar profitable Kurzzeitvermietung von Wohnungen über Airbnb“ entziehe dem angespannten Wohnungsmarkt vor Ort gerade kleinräumige Wohnungen, so ihre These. De facto sei dies „in letzter Konsequenz eine Zweckentfremdung von Wohnraum“ und führe gleichzeitig zu einer Wettbewerbsverzerrung zulasten der Mülheimer Hotels.

Zweckentfremdung von Wohnraum? Stadt Mülheim hat keine Zahlen

Mülheims Stadtverwaltung konnte allerdings wenig bis gar nichts zur Aufklärung beitragen. Grundsätzlich, so stellte Matthias Lincke vom Amt für Geodatenmanagement, Vermessung und Kataster und Wohnbauförderung dar, liege der Tatbestand einer Zweckentfremdung von Wohnraum „insbesondere dann vor, wenn der Wohnraum mehr als drei Monate, längstens 90 Tage, im Kalenderjahr für Zwecke der Kurzzeitvermietung genutzt wird“. Wer seinen Wohnraum für mehr als 90 Kurzzeit-Übernachtungen vermiete, müsse sich dafür eine Genehmigung nach dem Zweckentfremdungsrecht einholen.

Zahlen dazu kann die Verwaltung jedoch nicht präsentieren, schließlich sei eine Gewerbeanmeldung auch erst ab einer Vermietung von mehr als acht Wohnungen erforderlich. Es gebe auch keine Kontrolle von Angeboten zur Kurzzeitvermietung. Man werde lediglich aktiv, wenn bei einer „wohnungsaufsichtlichen Prüfung“ eine Zweckentfremdung auffalle, hieß es pauschal. Wie oft so ein Fall in der Vergangenheit eingetreten ist, bezifferte Lincke aber auch nicht.

Zweckentfremdungssatzung? Mülheim will andere Städten nicht folgen

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Die Verwaltung fischt in der Sache im Trüben, sieht aber auch keinen Handlungsbedarf. Weder sehe die Mülheimer Stadtmarketing und Tourismus Gesellschaft (MST) eine Konkurrenzsituation zwischen Airbnb-Angeboten und örtlichen Hotelbetrieben („Die Zielgruppen sind doch recht unterschiedlich“) noch sei eine Notwendigkeit ersichtlich, das Phänomen der Kurzzeitvermietungen per Ortssatzung in Schranken zu weisen. Danach hatten CDU und Grüne explizit gefragt; andere NRW-Städte wie Aachen, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Köln und Münster sind diesen Weg gegangen. Der Bauaufsicht lägen nur wenige Beschwerden zu Airbnb-Nutzungen vor, so Lincke, ein Problem sei hier nicht auszumachen.

Eines von vielen Airbnb-Angeboten in Mülheim.
Eines von vielen Airbnb-Angeboten in Mülheim. © Privat | Airbnb

Es seien in Mülheim auch die Voraussetzungen zum Erlass einer solchen Satzung nicht gegeben, so der Amtsleiter. Eine Zweckentfremdungssatzung könne eine Stadt nur auflegen, „wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist oder Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf vorhanden sind“. Hierzu gebe es in Mülheim aber gar keine Erhebungen. Laut Lincke soll das neue Handlungskonzept Wohnen, das zurzeit von Gutachtern erarbeitet wird und Wohnraum-Engpässe in Mülheim aufzeigen soll, womöglich auch hierzu Erkenntnisse liefern. Das neue Handlungskonzept Wohnen soll noch in diesem Jahr vorliegen, weil es etwa auch Grundlage sein soll für das Mega-Projekt zum Bau der „Parkstadt“ in Speldorf.

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