Herne. Seit Juli entfällt die EEG-Umlage. Das wird sich auch bei den Verbrauchern bemerkbar machen. Was die Verbraucherzentrale Herne jetzt rät.
Seit dem 1. Juli 2022 entfällt die EEG-Umlage (Erneuerbare-Energien-Gesetz). Energieversorger müssen den entsprechenden Betrag in Höhe von 4,43 Cent pro Kilowattstunde brutto bei den Strompreisen berücksichtigen und mit der Jahresrechnung an die Haushalte weitergeben. Das teilt die Herner Verbraucherzentrale mit. Gleichzeitig dürften sie den Arbeitspreis nicht zu diesem Datum verändern. Das schreibe das „Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“ vor, so Silke Gerstler, Umweltberaterin der Verbraucherzentrale NRW in Herne.
Sinkt der Strompreis sofort?
Die Stromanbieter müssten die Absenkung in vollem Umfang an die Endverbraucher weitergeben. Für Privathaushalte änderten sich die monatlichen Abschläge zunächst jedoch nicht. Die Preissenkung werde erst mit der nächsten Jahresrechnung verrechnet, heißt es in einer Mitteilung der Verbraucherzentrale.
Ist eine Zwischenablesung von Zählerständen sinnvoll?
Bei Haushalten mit Haushaltsstrom sei dies nicht erforderlich, denn der Stromverbrauch verteile sich sehr gleichmäßig über das Jahr. Eine Schätzung des Stromverbrauchs durch den Stromanbieter zur Jahresmitte reiche daher aus. Wer eine genaue Abrechnung wünscht, könne den Zählerstand an seinen Versorger weitergeben. Verbraucherinnen und Verbraucher, die mit Strom heizen und eine Wärmepumpe oder eine Nachtstromspeicherheizung haben, sollten hingegen eine Zwischenablesung vornehmen, heißt es weiter. Deren Stromverbrauch sei über das Jahr durch die Heizperiode ungleichmäßig verteilt und könne auch von Jahr zu Jahr witterungsbedingt anders gelagert sein. Haushalte sollten daher den Zählerzwischenstand ablesen und den Wert ihrem Stromanbieter mitteilen.
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Welche Informationspflicht haben Energieversorger gegenüber Kundinnen und Kunden?
Über den Entfall der EEG-Umlage und die neuen Preise müssten Stromanbieter Haushalte nicht gesondert informieren. Ein Sonderkündigungsrecht, wie es sonst bei Preisänderungen üblich sei, gelte ebenfalls nicht. Der Betrag, um den sich die Stromrechnung durch den Wegfall der EEG-Umlage mindert, sei in der Stromrechnung allerdings transparent auszuweisen. Bei der Grundversorgung müssten die neuen Preise auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht werden.