Gelsenkirchen. Ein Mitarbeiter der Gelsendienste hatte seinen Arbeitgeber verklagt, weil er eine Haarprobe abgeben sollte. Jetzt gibt es ein Urteil.

Muss ein Mitarbeiter der Gelsendienste seinem Arbeitgeber eine Haarprobe zur Verfügung stellen, damit diese auf Spuren von Drogen untersucht werden kann? Um diese Frage ging es jetzt bei einem Prozess vor dem Gelsenkirchener Arbeitsgericht. Nachdem ein Gütetermin im Juli keine Einigung gebracht hatte, musste nun in einem Kammertermin ein Urteil gesprochen werden.

Darum ging es bei dem Fall. Im Frühjahr war bekannt geworden, dass einige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gelsendienste unter Verdacht standen, während ihrer Arbeitszeit Drogen konsumiert und in einigen Fällen sogar mit ihnen gehandelt zu haben. Ein Mitarbeiter hatte – das berichtete die Anwältin von Gelsendienste vor Gericht – umfassend zu den Vorwürfen ausgesagt und dabei auch die Namen von Kolleginnen und Kollegen genannt. Einer dieser Mitarbeiter, der auf der Namensliste stand, wurde von seinem Arbeitgeber dazu aufgefordert, eine Haarprobe abzugeben: In Haaren lagern sich Rückstände von Drogen ab, mit einer solchen Probe kann also nachgewiesen werden, ob jemand verbotene Substanzen konsumiert hat.

Dieses Urteil hat das Gelsenkirchener Gericht gefällt

Mit einer Haarprobe kann im Labor nachgewiesen werden, ob jemand Drogen konsumiert hat (Symbolbild).
Mit einer Haarprobe kann im Labor nachgewiesen werden, ob jemand Drogen konsumiert hat (Symbolbild). © picture alliance / dpa | Soeren Stache

Der Mitarbeiter verweigerte allerdings diese Haarprobe und zog gegen seinen Arbeitgeber Gelsendienste vors Arbeitsgericht. Der Anwalt des Mitarbeiters argumentierte, dass Gelsendienste kein Recht habe, diesen Drogentest zu verlangen. Durch den Test könne lediglich festgestellt werden, ob jemand Drogen konsumiert habe – allerdings nicht, ob das innerhalb der Arbeitszeit geschehen sei. An der Arbeit des Mannes habe es nie etwas zu beanstanden gegeben. Die Anwälte von Gelsendienste dagegen wiesen darauf hin, dass die Aussagen des Hinweisgebers in vielen Fällen zutrafen, es also einen berechtigten Verdacht gegen den Mitarbeiter gebe.

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Schon beim Gütetermin im Juli hatte sich die Richterin skeptisch gezeigt: Die bloße Aussage eines Mitarbeiters gegen seinen Kollegen rechtfertige nicht eine solche drastische Maßname wie die Entnahme einer Haarprobe. Außerdem sei der Konsum von Drogen Privatsache, und mit einer Haarprobe können man ja lediglich nachweisen, dass jemand Drogen konsumiert habe, allerdings nicht wann. Eine Einigung nach dem Gütetermin lehnte Gelsendienste im Juli allerdings ab, sodass jetzt ein Kammertermin angesetzt wurde.

Was sich im Juli schon angedeutet hatte: Die Richterin gab dem Kläger Recht, die Anordnung von Gelsendienste, eine Haarprobe abzugeben, ist demnach unwirksam. Laut der Kammer gebe es keine konkreten Verdacht auf Drogenmissbrauch des Mitarbeiters, Gelsendienste habe auch beim zweiten Gerichtstermin keine neuen Tatsachen vorlegen können, die diesen Verdacht erhärten.