Gelsenkirchen. Der Pro-NRW-Stadtverordnete Kevin Hauer hatte vor dem Landgericht Essen geklagt, weil der Internetprovider Blogsport ein Foto des Gelsenkircheners mit einem Hitler-Bild veröffentlicht hatte. Das Gericht entschied, dass in diesem Fall die Pressefreiheit schwerer wiegt als seine Persönlichkeitsrechte.
Im Verfahren des Gelsenkirchener Pro-NRW-Stadtverordneten Kevin Hauer gegen den Internet-Provider Blogsport wog die 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen die Persönlichkeitsrechte des Klägers mit dem Recht auf freie Presse ab. Das bestätigte Gerichtssprecher Johannes Hidding der WAZ auf Nachfrage (Az.: 4O145/14).
Blogsport hatte zwei Fotos von Hauer veröffentlicht – eines mit erhobenem rechten Arm und eines, auf dem er in einem Verbindungshaus mit einem Hitlerbild posiert. Die Kammer beschloss, dass die Veröffentlichung des Hitler-Fotos zulässig gewesen ist — die des Bildes mit erhobenem rechten Arm aber unstatthaft. Im Mai hatte Hauer, auch stellvertretender Vorsitzende von Pro NRW, Klage gegen Blogsport eingereicht. Der Provider hatte sich geweigert, Fotos entfernen zu lassen, die seine Persönlichkeitsrechte verletzen würden.
Ohne Wissen und Wollen
Ausschlaggebend für den Beschluss der Kammer hinsichtlich des Fotos, das Hauer mit erhobenem rechten Arm zeigt, war dessen Aussage, dass es 15 Jahre alt sei. Außerdem präsentiere es den Kläger in privater geringwertig wirkender Umgebung ohne Oberbekleidung. Nach Einschätzung der Kammer sei es ohne Wissen und Wollen Hauers ins Internet gelangt. Der mit der Wiederveröffentlichung verbundene Einbruch in seine persönliche Sphäre verletze somit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Anders verhalte es sich jedoch mit dem zweiten Bild, aus dem inhaltlich hervorgehe, dass es der Kläger noch 2008 für angemessen hielt, in für Dritte zugängliche Räume ein großformatiges Foto von Adolf Hitler in die Kamera zu halten. Aufgrund von Hauers Kandidatur zum Europaparlament im Frühjahr müsse es dem Wähler und Internetnutzer möglich bleiben, sich über die politische Einstellung des Kandidaten zu informieren. Zum Nachteil des Klägers sei laut Kammer zu berücksichtigen, dass seine Partei Pro NRW als rechtsextrem beurteilt werde. Das Foto sei daher als politische Aussage von „erheblichem öffentlichem Interesse“.