Gelsenkirchen. IG BAU klagte vor dem Arbeitsgericht. Zutrittsverbot für Funktionäre muss aufgehoben und Aufenthalt in gemieteten Räumen zugelassen werden.
Quasi zum zweiten Akt trafen sich innerhalb von sechs Tagen Geschäftsführung der Stölting Care & Service GmbH, Mitarbeiter und Gewerkschafter vor dem Arbeitsgericht. Beim ersten Rechtsstreit ging es um Prämien, die der Arbeitgeber für den Austritt seiner Mitarbeiter aus der Gewerkschaft zahlte. Jetzt mussten die Richter im Eilverfahren darüber entscheiden, ob das Hausverbot, das das Reinigungsunternehmen Gewerkschaftsfunktionären der IG BAU in angemieteten Räumen erteilt hatte, rechtens ist.
Ist es nicht, wie die 4. Kammer nach langer Verhandlungszeit feststellte. Antragsteller wie Antraggegner versicherten zunächst ihren gegenseitigen Respekt voreinander. Die Gewerkschaft, weil sie will, dass ihre Mitglieder einen sicheren Arbeitsplatz bei gerechtem Lohn besitzen. Der Arbeitgeber, weil er die Arbeit der Gewerkschaft für wichtig hält.
Schreiben verhärtete die Fronten
Ein Schreiben eines Gewerkschaftssekretärs, der auch Flugblätter beim Kunden verteilt hatte, verhärtete die Fronten. Der Funktionär hatte der St. Augustinus GmbH mitgeteilt, dass die Reinigungsarbeiten nicht in dem angegebenen Zeitrahmen erledigt werden und der erforderliche Hygienezustand gefährdet sein könnte. Mitarbeiter beklagen sich über gestiegene Anforderungen. Innerhalb der tariflich festgelegten Stundenzahl seien Flächen nicht zu reinigen und nur durch unbezahlte Überstunden zu schaffen.
Der Vorsitzende Richter schlug einen Vergleich vor, in dem die Gewerkschaft versichern sollte, ein solches Schreiben nicht mehr aufzusetzen. Das wollte die IG BAU nicht zusagen, weil sie sich keinen Maulkorb aufsetzen lassen wollte. Einem späteren Vergleichsvorschlag, in dem die Person des Schreibers und das Schreiben keine Rolle mehr spielten, wollte Stölting nicht zustimmen. IG BAU-Anwalt Thomas Reddemann sieht einen legitimen Auftrag der Gewerkschaft, auf Missstände hinzuweisen. Auch habe die IG BAU keine vertragliche Bindung an den Kunden von Stölting. Stölting-Geschäftsführer Sebastian Mosbacher ist der bestimmte Gewerkschaftsfunktionär ein Dorn im Auge. Er habe Lügen verbreitet, Unruhe gestiftet und seine Kompetenzen überschritten. In einem geforderten Austausch des Funktionärs sieht Bodo Matthey, IG BAU-Regionalleiter Westfalen, einen Einschnitt in die Rechte von Gewerkschaften: „Arbeitgeber müssen sich daran gewöhnen, dass wir unsere gut geschulten Mitarbeiter selbst aussuchen.“
Der Vorsitzende sagte schließlich deutlich, dass die Gewerkschaft das Wahlrecht habe, wen sie in Betriebe schicke. Es würde ausgehebelt, wenn Stölting einen Ersatzmann verlange. Nach dem Beschluss des Gerichts muss Stölting das Zutrittsverbot für Gewerkschafter aufheben, den Aufenthalt in angemieteten Pausen-, Wasch- oder Putzmittelräumen der Häuser des Kunden dulden und Betriebsratswahlen nicht im Weg stehen. Verstößt Stölting gegen den Beschluss, drohen bis zu 10000 Euro Ordnungsgeld für jeden Einzelfall.
Hauptsache wird im Kammertermin entschieden
In zwei Eilverfahren hat Stölting Care & Service vor dem Arbeitsgericht den Kürzeren gezogen. Dem Eilverfahren schließt sich in der Regel die Hauptsache an, über die dann entschieden wird.
Den Güteterminen folgen dann Entscheidungen der Kammer, ob Gewerkschafter ausgesperrt werden und Prämien für einen Austritt aus der Gewerkschaft gezahlt werden dürfen.