Bei der Neufestsetzung von Betreuungspauschalen für Demenz-Wohngemeinschaften dürfen Kommunen antragstellende Pflegedienste nicht auf eine Einheitsvergütung festlegen. Die Schiedsstelle beim RP in Münster wies jüngst darauf hin, dass bei der Festsetzung der Vergütung der Individualisierungsgrundsatz gelten müsse. Das Verfahren in Münster wurde in einem vom Fachverband Wohnen in Gemeinschaft (WIG) unterstützten Musterverfahren von zwei Pflegediensten gegen die Stadt Gelsenkirchen geführt.
Sofern der Pflegedienst seine voraussichtlichen Personal-, Sach- und Investitionskosten, so genannte Gestehungskosten, nachvollziehbar darstellt, ist der Sozialhilfeträger verpflichtet, hierüber zu verhandeln. „Durch die Maßgaben der Schiedsstelle haben wir eine hohe Rechtssicherheit erzielt und können endlich zu einer sachlichen Auseinandersetzung auf der Basis konkreter Zahlen zurückkehren“, sagte WIG-Fachanwalt Dieter Otto.
Angerufen hatten die Schiedsstelle die Ambulante Pflegedienste GE GmbH (APD) und der Caritasverband Gelsenkirchen. Gegenstand des Verfahrens war die im Zuge des neuen Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) NRW notwendig gewordene Neufestsetzung der Betreuungspauschale für Demenz-WGs. Caritas und APD wehrten sich im Verfahren besonders gegen die Auffassung der Stadt, für alle Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen einen einheitlichen Betreuungssatz vereinbaren zu wollen, weil die Leistungen aller begleitenden Pflegedienste grundsätzlich gleich zu beurteilen seien. Außerdem forderte die Stadt von beiden Pflegediensten einen Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten vor Aufnahme der Verhandlungen. Im Gegenzug hatten die Antragsteller als Grundlage für das Schiedsstellenverfahren durch den Unternehmensberater Dr. Ivo Krizek ein Gutachten über die erwarteten Gestehungskosten erstellen lassen. Im Schiedsverfahren gab der Vorsitzende der Auffassung von APD und Caritas Recht.
Für die Berechnung und Verhandlung der Betreuungspauschale seien die voraussichtlichen Gestehungskosten maßgeblich. Nachträgliche Kostendaten darf die Stadt nicht einfordern. Maßgeblich sei ferner der Individualisierungsgrundsatz. Jeder einzelne Pflegedienst muss seine Gestehungskosten darstellen und mit der Stadt verhandeln. Eine pauschale Regelung der Stadt für alle Pflegedienste bezeichnete der Vorsitzende als „nicht zulässig“. In der Verhandlung machte der Vorsitzende auch deutlich, dass eine tarifliche Entlohnung der Sozialeinrichtungen durch den Sozialhilfeträger bei der Ermittlung der Gestehungskosten berücksichtigt werden muss.