Gelsenkirchen. Laut GeKita wird in der Verwaltung geprüft, „inwieweit gegebenenfalls Elternbeiträge erstattet werden können.“
Die SPD-Fraktion um ihre jugendpolitische Sprecherin Silke Ossowski und Ralf Lehmann in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie hatten bereits verkündet, dass sie im Zusammenhang mit dem aktuellen Kita-Streik die Rückzahlung der Elternbeiträge für die Zeit des unbefristeten Arbeitsausstandes der Erzieherinnen in den städtischen Einrichtungen prüfen würden. So, wie schon – mit Erfolg – 2009. Am Dienstag schlossen sich die Grünen an.
Da während des Kita-Streiks keine Personalkosten entstünden, würden sie erwarten, dass die Elternbeiträge rückerstattet werden. Barış Bayrak, jugendpolitischer Sprecher der Grünen-Fraktion: „Wir verstehen gut, dass die Erzieherinnen mehr Geld und Anerkennung für ihre Arbeit erhalten wollen und unterstützen diese Forderungen. Aber es sollte eigentlich selbstverständlich sein, dass für die Zeit, in der die Kitas geschlossen bleiben, auch keine Beiträge errichtet werden müssen.“
GeKita hat reagiert
Soweit der politische Wille. Unabhängig davon hatte eine Mutter, Mitglied des Elternrates einer städtischen Kita, bereits vor drei Wochen Kontakt zu GeKita aufgenommen und die Beitragsrückerstattung thematisiert. Sie betont gegenüber der WAZ: „Die Eltern sind doch ohnehin doppelt bestraft.“ Berufstätige müssten kurzfristig die Betreuung für ihre Kinder organisieren und sollten trotzdem volle Beiträge samt Essensgeld bezahlen.
GeKita hat auf das Schreiben reagiert. In der Antwort heißt es: „Nach § 4 der Entgeltordnung für die Mittagsverpflegung (...) berücksichtigt die Kalkulation und Höhe des Essensgeldes auch die möglichen Schließungszeiten sowie darüber hinaus auch die Fehlzeiten eines Kindes in der Tageseinrichtung. Eine Essensgelderstattung durch Warnstreiks scheidet insoweit aus.“ Mit Blick auf länger andauernde Streiks werde in der Verwaltung geprüft, „inwieweit in einem solchen Fall gegebenenfalls Elternbeiträge und Verpflegungsentgelte erstattet werden können.“