Gelsenkirchen. Nach einem Unwetter tauchen viele Rechtsfragen auf, auf die die Antworten fehlen. Der Gelsenkirchener Rechtsanwalt Arndt Kempgens hält einige Tipps bereit für die dringensten Themen.

Das Auto wurde durch einen Ast/Baum beschädigt. Ich habe keine Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung. Wer zahlt?

Private oder öffentliche Grundstückseigentümer tragen auf ihrem Grundstück die Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB bzw. 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG). Bricht ein Ast ab und beschädigt ein Auto, haftet der Besitzer des Baums nicht automatisch, sondern nur, wenn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen werden kann. Dies können unterlassene Sichtkontrollen sein (OLG Hamm, NJW RR 2003, S. 986). Reißen bei einem gesunden Baum Teile ab und beschädigen ein Auto, haftet der Besitzer des Baumes nicht.

Wenn ein Gebäudeteil (Dachpfanne/Schornstein) aufs Auto fällt?

Wenn ein Gebäudeteil auf ein Auto fällt, haftet gem. § 836 BGB der Grundstücksbesitzer aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung. Er haftet nur dann nicht, wenn er nachweist, dass er alle erforderlichen Verkehrssicherungspflichten eingehalten hat.

Was ist mit Sachschäden an Haus und Grundstück?

Schäden am Haus zahlt üblicherweise der Gebäudeversicherer, auch Folgeschäden durch eindringendes Regenwasser sind versichert. Schäden im Haus (Vase fällt bei Fensterbruch von Fensterbank) zahlt der Hausratversicherer. Bruchschäden an Fenster- oder Glastüren übernimmt eine –- zusätzliche – Glasversicherung.

Was mache ich zuerst?

Alles fotografieren, Zeugen hinzurufen. Die Versicherung sollte umgehend informiert werden. Bei Schäden von Bäumen sollten Sie Kontakt mit dem Grundstücksbesitzer aufnehmen.