Duisburg. Gilt in Duisburg bei der Grundsteuer bald die einheitliche oder die umstrittene differenzierte Regelung? Jetzt fällt die Entscheidung. Was das bedeutet.
Ob für die neue Grundsteuer ab 2025 in Duisburg ein einheitlicher oder ein differenzierter Hebesatz gelten soll, entscheidet der Stadtrat in seiner Sitzung am Montag, 25. November (ab 15 Uhr, Mercatorhalle, kein Livestream). Die Stadt wird die Steuerbescheide ab Ende Januar verschicken. Ob sie Bestand haben, wird aber wohl erst nach Entscheidungen über Klagen gegen die neue Grundsteuer feststehen.
Die Neubewertung sämtlicher Grundstücke durch die Finanzämter ist bereits ab 2022 erfolgt. Für sämtliche Grundstücke wurden aktuelle Messbeträge für die Grundsteuer B (alle Grundstücke, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt sind) ermittelt und mit Messbescheiden festgesetzt, die für die Gemeinden verbindlich sind. Die letztlich von den Bürgerinnen und Bürgern ab 2025 zu zahlende Grundsteuer errechnet sich – wie bisher auch – aus der Multiplikation des Messbetrages mit dem von der Gemeinde festzulegenden Hebesatz.
Duisburgs Kämmerer zur Grundsteuer: Verschiebungen bei der Steuerlast unvermeidbar
Die Reform soll aufkommensneutral erfolgen, d.h. die Gesamtheit der Steuerzahler soll nicht mehr Grundsteuer zahlen als bisher (Gesamtbelastung). „Es wird jedoch Bürgerinnen und Bürger geben, die künftig mehr Grundsteuer als bisher zahlen müssen, aber auch viele, die weniger zu zahlen haben. Das ist die zwangsläufige Folge der Reform“, führt Stadtkämmerer und Stadtdirektor Martin Murrack aus. „Da die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf eine Beseitigung der Ungleichbehandlung abzielte, waren und sind Verschiebungen bei der Steuerlast des jeweiligen Eigentümers unvermeidbar.“
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Folge des in NRW angewandten Bundesmodells ist eine Verschiebung zu Lasten der Wohngrundstücke und zu Gunsten der Geschäftsgrundstücke. Die kommunalen Spitzenverbände haben bereits frühzeitig auf diese Problematik hingewiesen. Dem hätte NRW, wie andere Bundesländer, durch Anpassung der Messzahlen auf Landesebene entgegenwirken können. Stattdessen überließ die NRW-Landesregierung im Juli 2024 die Be- und Entlastungsfrage jeder der 396 Kommunen durch die Option, einen sogenannten differenzierenden Hebesatzes einzuführen. Differenzierender Hebesatz bedeutet, dass für Wohn- und Nichtwohngrundstücke getrennte Hebesätze festgelegt werden.
Differenzierte Hebesätze: Juristen zweifeln Rechtmäßigkeit an
Über die Rechtmäßigkeit differenzierter Hebesätze streiten Juristen. Während das Land keine Bedenken hat, hält der Städtetag die rechtssichere Anwendung für unmöglich – beide stützen sich auf Gutachten. Das heißt: Bis zur Klärung durch höchstinstanzliche Rechtsprechung besteht für die Kommunen das Risiko eines erheblichen Steuerausfalls. Der könnte, je nach Dauer des Rechtsstreits, mehrere Haushaltsjahre betreffen.
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Dennoch muss der Rat nun eine der vom Land vorgeschlagenen Varianten entscheiden: Eine einheitliche Grundsteuer B würde 1.068 v.H. betragen (bisher: 845 v.H). Bei der Differenzierung ist für die Grundsteuer B für Wohngrundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücke) ein Hebesatz von 886 v.H. und für Nichtwohngrundstücke (Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke und unbebaute Grundstücke) von 1.469 v.H. vorgesehen. Die Hebesatzempfehlung für die Grundsteuer A (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) beträgt 329 v.H.
>> EINE DER WICHTIGSTEN EINNAHMEQUELLEN FÜR DIE STADT
- Die Neuberechnung der Grundsteuer erforderte ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018. Es besagt, dass die veralteten Einheitswerte mit dem Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz unvereinbar sind.
- Für die Kommunen ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Mit ihr werden wichtige Investitionen in öffentliche Leistungen getätigt: so fließen die Gelder unter anderem in die Infrastruktur, in Soziales sowie in Bildungs- und Kultureinrichtungen.