Duisburg. Das Ordnungsamt steht im Halteverbot – und so mancher Autofahrer ärgert sich: Dürfen die Behörden parken, wo sie wollen? Wir haben nachgefragt.

Verteilt das Ordnungsamt Knöllchen fürs Falschparken und steht dabei selbst im Halteverbot? Diese Frage stellte sich die Redaktion, als sie ein Behörden-Fahrzeug sah, das auf der Claubergstraße in der Duisburger Stadtmitte parkte, in einem Abschnitt, in dem es ein eingeschränktes Halteverbot gibt. Ist das „frech“ oder erlaubt? Wir haben bei der Stadt nachgefragt.

Und die erklärt: Für Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst gelten Sonderrechte. Das regelt die Straßenverkehrsordnung (StVo) im Paragrafen 35. Demnach seien die Behörden von den Vorschriften der StVO befreit, soweit dies „zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten“ sei. Dasselbe gelte „gemäß der einschlägigen Kommentierungen“ auch für die Ordnungsbehörden, erläutert Stadtsprecherin Gabi Priem.

Parken im Parkverbot: Für Behörden gelten Sonderrechte

Auch im eingeschränkten Halteverbot wie hier in der Stadtmitte dürfen Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst während eines Einsatzes parken.
Auch im eingeschränkten Halteverbot wie hier in der Stadtmitte dürfen Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst während eines Einsatzes parken. © WAZ | privat

Grundsätzlich dürfen die Mitarbeiter des Ordnungsamtes, wenn sie im Dienst sind, also dort parken, wo andere Autofahrer ihren Wagen nicht abstellen dürfen. Oberstes Gebot ist allerdings immer die Verhältnismäßigkeit. Um Knöllchen an andere zu verteilen, dürfte und würde das Ordnungsamt also nicht selbst falsch parken, sagt die Stadt.

Tatsächlich, betont Gabi Priem, hätten die Kolleginnen und Kollegen des Städtischen Außendienstes an dem betreffenden Tag einen Einsatz im Kantpark gehabt und Kontrollen oder andere Maßnahmen durchgeführt. Weiter erklärt Priem: „Freie Parkplätze standen zu dem Zeitpunkt nicht zur Verfügung, so dass das Fahrzeug zum Einsatzzweck im eingeschränkten Halteverbot abgestellt wurde.“

Sonderrechte gelten nur für die Zeit des Einsatzes

  • Die Sonderrechte für Behörden gelten (nur) für die Zeit eines Einsatzes – und zwar nicht nur, wenn sie im Streifenwagen unterwegs sind, sondern auch dann, wenn sie ein ziviles Fahrzeug benutzen.
  • In der Mittagspause darf sich auch die Polizei nicht einfach in die zweite Reihe oder ins Halteverbot stellen, um beim Bäcker ein Brötchen zu holen.