Großenbaum/Buchholz.. Als Dagmar Echterbroch auf einem Plakat ein Sonderangebot des Fitness-Studios an der Keniastraße sah und sich danach erkundigte, fühlte sie sich “für dumm verkauft“. Die tatsächlichen Kosten waren deutlich höher, als die Duisburgerin durch die Werbung erwartet hatte.

Wie verbindlich ist Werbung? Um diese Frage geht es Leserin Dagmar Echterbroch aus Rahm. Sie hatte sich Mittel April im neuen Fitness-Studio an der Keniastraße nach den Bedingungen für das 9,90 €-Fitness-Paket erkundigt, für das draußen auf großem Transparent geworben wurde. Danach sollte dieses günstige Angebot bei Vorauszahlung für zwei Jahre gelten.

Ein Mitarbeiter, berichtet sie, habe ihr die Bestandteile dieses Pakets erläutert und ihr die Räume gezeigt. Dann sei man darauf zu sprechen gekommen, wie viel sie denn nun bei Vertragsabschluss vorauszahlen müsste. Echterbroch hatte für sich mit 237,60 € gerechnet (24 mal 9,90 €), erfuhr dann aber, wie sie berichtet, dass sie für das 9,90-€-Paket 377 € bezahlen sollte.

Kein Hinweis auf Bearbeitungsgebühr

„Auf Nachfrage hieß es,“ sagt sie, „darin wäre eine Bearbeitungsgebühr enthalten“, auf die aber in der Werbung draußen und auch drinnen nicht, wie sie versichert, auch nicht kleingedruckt, hingewiesen worden sei. Umgerechnet entspräche das im Monat 15,71 €. Sie habe dann angemerkt, das sei ja wohl unlauterer Wettbewerb, sie fühle sich für dumm verkauft. Und darauf habe es geheißen, solche Kunden wie sie brauche man nicht. Man habe sie aufgefordert, zu gehen.

Dazu befragt, erklärten die Krefelder Betreiber des Studios, auf dem Transparent sei nicht zu übersehen, dass das Angebot nur im Vorverkauf gegolten hat, also vor Eröffnung Anfang April. Damals hatte es noch ein anderes Vorverkaufs-Angebot für 4,95 € pro Woche gegeben. Dieses Angebot gelte, so die Betreiber, weiter. Und dann taucht in ihrer Stellungnahme wieder der Betrag von 377 € auf - als Vergünstigung des 4,95-€-Angebots bei Vorauszahlung für 24 Monate.

Wettberwerbsrechtlicher Verstoß versus Rechte des Einzelnen

Carolin Semmler, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW in Düsseldorf, unterscheidet zwischen einem wettbewerbsrechtlichen Verstoß und den Rechten des Einzelnen, die dieser daraus ableiten kann. „So kann durchaus eine irreführende und somit wettbewerbswidrige Werbung vorliegen und der Einzelne kann dennoch kein Recht daraus ableiten“. Beispiel: Auch im Supermarkt berechtige ein falsches Preisschild den Kunden nicht, das Produkt zum fälschlich ausgewiesenen Preis zu erwerben. Im konkreten Fall komme es darauf an, ob es das Sonderangebot tatsächlich auch gegeben hat. Das aber muss offen bleiben. „Es darf natürlich nicht für etwas geworben werden, was tatsächlich nicht angeboten wird.“

Verbindlich sind nur die Vereinbarungen an der Kasse

Landläufig geht man davon aus, dass die Werbung oder die Auszeichnung eines Artikels ein Verkaufsangebot darstellt und der Käu­fer es annimmt, indem er damit zur Kasse geht. Tatsächlich, so Semmler, sei die Werbung nur eine Aufforderung an den Käufer, ein Angebot zu dem Preis abzugeben, das der Verkäufer dann annehmen oder ablehnen könne. Im Fall des Fitness-Studios handele es sich aber um einen Vertrag mit überwiegend mietrechtlichem Schwerpunkt.

Verbindlich seien, so Semmler, die Vereinbarungen an der Kasse. Auch müsse der Betreiber die Dauer der Gültigkeit des Vorverkaufspreises nicht angeben. Bei Vorauszahlungen für 24 Monate gingen die Kunden immer das Risiko ein, im Falle einer Insolvenz das Geld zu verlieren.