Duisburg/Essen.
„Ich fühle mich veräppelt. Mir geht es nicht so gut wie den meisten anderen Menschen. Dennoch gebe ich mir Mühe, mein Leben und Studium so gut wie möglich zu gestalten. Aber ich werde als Behinderte zusätzlich behindert“, ärgert sich Meike Bloch. Die 25-jährige Kommedia Studentin (Kommunikations- und Medienwissenschaft) steht mit der Universität Duisburg-Essen in einem Rechtsstreit um die Studiengebühren.
Bloch hat sich bei ihrer Einschreibung nach eigenen Angaben an die Beratungsstelle der UDE gewandt und sich erkundigt, ob sie aufgrund ihrer Behinderung von den Studiengebühren (500 Euro pro Semester) befreit werden könne. „Der Sachbearbeiter hat mir damals gesagt, dass das nicht ginge. Also habe ich die ersten drei Semester meine Gebühren bezahlt.“ Dann ist ihr Vater auf ein Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe gestoßen. Die Richter entschieden 2008 zugunsten eines ebenfalls behinderten Studenten, der sich dagegen wehrte Studiengebühren entrichten zu müssen und jedes Semester ein fachärztliches Attest vorweisen zu müssen, das belegt, dass sich sein Handicap studienerschwerend auswirkt. „Legt ein Student einen Schwerbehindertenausweis vor, der einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % nachweist, begründet dies die Regelvermutung, dass sich die Behinderung erheblich studienerschwerend auswirkt und er daher von der Studiengebühr zu befreien ist“, lautete es im Richterspruch.
„Als wir das gelesen haben, haben wir die Zahlung eingestellt und ich musste im vierten, fünften und sechsten Semester nicht zahlen“, sagt Meike Bloch. Das Geld, das bis dahin schon an die Uni überwiesen wurde, klagt die 25-Jährige jetzt vor Gericht ein.
Bürokratie erschwert die Antragsstellung
Die Kommedia-Studentin ist nicht in der Regelstudienzeit (sechs Semester) fertig geworden. „Ich habe es wegen meiner Beeinträchtigung nicht geschafft, alle Klausuren in der vorgesehenen Zeit zu schreiben. Also hänge ich jetzt ein Semester dran“, sagt Meike Bloch. Als sie sich zum Beginn des Wintersemesters an der Uni zurückmelden wollte, stockte ihr der Atem. Denn Bloch stand kurz vor Exmatrikulation. Begründung: Sie hätte für das siebte Semester erneut einen Antrag auf Befreiung von den Studiengebühren stellen und ein Attest dazulegen müssen. In einem Brief des Einschreibungs- und Prüfungswesens der UDE an Meike Bloch heißt es: „Eine schwere Erkrankung liegt dann vor, wenn die Studierfähigkeit bezogen auf das jeweilige Semester über einen längeren Zeitraum so erheblich herabgesetzt ist, dass ein ordnungsgemäßes Studium nicht mehr möglich ist. Der Nachweis ist durch ein fachärztliches Attest zu erbringen.“
Bloch ist frustriert. Sie leidet unter einer 80-prozentigen Behinderung und ihr Schwerbehindertenausweis dokumentiert eine außergewöhnliche Gehbehinderung (aG). „Die Richter in Karlsruhe haben entschieden, dass sogar 50 Prozent reichen, um von den Gebühren befreit zu werden. Außerdem entschied das Gericht, dass die Forderung der Universität nach einem qualifizierten fachärztlichen Attest nicht nötig sei.“
Die Uni kann den Ärger der Studentin zwar verstehen, sieht sich aber auch an rechtliche Vorgaben gebunden. „Das Problem hat zwei Seiten. Zum einen hat Frau Bloch ihren Antrag im März 2009 zu spät eingereicht, um sie rückwirkend komplett von den Beiträgen befreien zu können. Der Gesetzgeber sieht nämlich für alle Studierenden an den NRW-Hochschulen vor, dass sie ihre Beitragsbefreiungsanträge innerhalb einer definierten Frist vor dem jeweiligen Semester zu stellen haben“, erklärt Uni-Sprecherin Beate Kostka. Zum anderen habe Bloch bis jetzt kein ärztliches Attest vorgelegt. Die Rechtslage in NRW schreibe vor, dass zweifelsfrei nachgewiesen werden muss, dass sich eine Behinderung oder schwere Erkrankung über einen längeren Zeitraum studienzeitverlängernd auswirkt und damit kein ordnungsgemäßes Studium möglich ist. Als Nachweis könnten ein fachärztliches Attest oder ergänzend andere Unterlagen dienen.