Duisburg.

Glück im Unglück hatte am 5. Oktober 2013 ein 36-jähriger Mann. Im Treppenhaus eines Hochfelder Wohnhauses traf ihn ein Schlag am Kopf. Das Resultat waren ein gebrochenes Scheitelbein und eine klaffende Fleischwunde, die so aussah, als habe jemand den Geschädigten zu skalpieren versucht. Als Täter muss sich nun ein 24-jähriger Hochfelder vor dem Amtsgericht Stadtmitte verantworten. Die Anklage wirft ihm gefährliche Körperverletzung vor.

Ursprünglich war die Tat als versuchter Totschlag beim Landgericht angeklagt worden. Doch die Schwurgerichtskammer verwies den Fall an das Schöffengericht. Begründung: Falls der Täter tatsächlich mit Tötungswillen zuschlug, habe er von dieser Absicht Abstand genommen. Der Geschädigte sei davon gelaufen, der Angeklagte habe nichts unternommen, um eine Tötungsabsicht weiter zu verfolgen. Juristen, allen voran der Bundesgerichtshof, sprechen in diesem Zusammenhang von einem strafbefreienden Rücktritt vom Versuch.

Unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden

Die Verteidiger hätten dem Prozess gerne bereits am Montag ein Ende gemacht. Im Rahmen von Rechtsgesprächen, die auf eine Verständigung zielten, stellten sie ein Geständnis ihres Mandanten in Aussicht. Der Angeklagte habe unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden, sei nur geringfügig vorbestraft. Außerdem sei der Geschädigte zuvor in die Wohnung des Angeklagten eingedrungen, auch wenn angesichts des Umstandes, dass der 24-Jährige erst zuschlug, als der Widersacher das Haus bereits wieder verließ, wohl keine Rede von Notwehr sein könne. Alles in allem hielten die Verteidiger eine bewährungsfähige Strafe für ausreichend. Zumal der Angeklagte zwischenzeitlich drei Monate in Untersuchungshaft saß.

Die Staatsanwältin sah dagegen keinen Raum für eine Bewährung. Sie gehe davon aus, dass der Angeklagte in Tötungsabsicht zuschlug, was sie als strafschärfend betrachte. Der Anwalt des als Nebenkläger auftretenden Verletzten hob dagegen - im Gegensatz zur Staatsanwältin auf dem juristisch richtigen Dampfer - eher auf die Verletzungsfolgen seines Mandanten als Strafzumessungsgrund ab.

Da sich die Verfahrensbeteiligten nicht einigen konnten und wichtige Zeugen gestern nicht zur Verhandlung erschienen, kam der Prozess nicht weit. Voraussichtlich wird nun erst im Oktober ein neuer Anlauf unternommen werden.