Duisburg/Oberhausen. In einem Zivilprozess verurteilte das Landgericht Duisburg den ehemaligen Buchhalter des Vereins, der städtische Zuschüsse veruntreut hat.
Im August 2015 geriet der Verein „Zaubersterne“, der in Duisburg und Oberhausen sechs Kindertageseinrichtungen betreibt, in die Schlagzeilen: Rund 332.000 Euro Zuschüsse der Stadt Duisburg waren laut einem Bericht des Rechnungsprüfungsamtes verschwunden. Zu diesem Zeitpunkt war bereits der Vater der damaligen Vorsitzenden, der Buchhalter des Vereins, in Verdacht geraten.
Seine Tochter hatte die Finanzen von einem unabhängigen Prüfer checken lassen und den Verdacht gegen ihren Vater so erhärtet. Das Landgericht Duisburg ließ in einem am Donnerstag ergangenen Zivilurteil wenig Zweifel daran, dass der Verdacht zurecht bestand: Rund 310.000 Euro plus vier Prozent Zinsen muss der Mann nun an den Verein zurück zahlen. Vertreter des neuen Vorstandes nahmen den Richterspruch mit Genugtuung zur Kenntnis.
Über mehrere Jahre Vereinsgelder missbraucht
Bis 2009 war der Beklagte im Vorstand der „Zaubersterne“ gewesen, gab seine ehrenamtliche Funktion dann auf. Im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit und eines entsprechenden Dienstleistungsvertrages kümmerte er sich jedoch weiter um die Finanzen und missbrauchte diese Stellung zur Überzeugung des Gerichts grob: So hob er zwischen 2010 und 2014 größere Summen Bargeld vom Vereinskonto ab. Bis auf einen Bruchteil blieb er im Prozess den Nachweis schuldig, wofür er das Geld verwendet hatte.
Offenbar tätigte er auch private Einkäufe auf Kosten des Vereinskontos der „Zaubersterne“. In den allermeisten Fällen konnte er nicht beweisen, dass er die Ausgaben im Auftrag des Vereins gemacht hatte. Regelmäßig überwies der Mann zudem Gelder auf sein Privatkonto. Kleinere Summen gingen außerdem an seine Frau und seinen Schwiegersohn, die diese nun ebenfalls an den Verein zurück zahlen müssen.
Folgen für den Verein noch nicht absehbar - auch Staatsanwaltschaft ermittelt
Der ehemalige Buchhalter haftet per Urteil auch für weitere Schäden, die dem Verein durch sein Handeln entstehen könnten. Die Folgen sind derzeit noch nicht ab sehbar: Insbesondere der Wegfall der Gemeinnützigkeit oder eine Aberkennung des Status als freier Träger der Jugendarbeit könnten den Verein in die Insolvenz treiben.
Die 13. Zivilkammer geht im Urteil (13O91/14) davon aus, dass der Beklagte „vorsätzlich eine unerlaubte Handlung“ beging. Neben der zivilen Haftung drohen ihm auch noch strafrechtliche Konsequenzen: Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Untreue.