Duisburg. Die Coronaschutzverordnung wurde mit Blick auf die Maskenpflicht angepasst. Wo sie in Duisburg auch weiterhin gilt – und wo nicht.
Die Änderung der Coronaschutzverordnung des Landes NRW gilt ab sofort auch Duisburg. Die Anpassungen betreffen die Maskenpflicht. Da die Stadt sich in der Inzidenzstufe 1 (Sieben-Tage-Inzidenz unter 35) befindet, muss im Freien nur noch bei einer hohen Personendichte auf engem Raum eine Maske getragen werden. Die Regelung bezieht sich zum Beispiel auf Warteschlangen an Kassen, Schaltern und auf Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmern. Dort muss beim verlassen des Sitz- oder Stehplatzes ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
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Ebenfalls bleibt die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen weiterhin bestehen. Die Maske darf nur bei ausreichender Lüftung oder Luftfilterung an festen Sitz- oder Stehplätzen von Bildungs-, Kultur-, Sport- und bestimmten anderen Veranstaltungen abgenommen werden. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass weitere Schutzmaßnahmen (beispielsweise negativer Testnachweis, Abstand und besondere Rückverfolgbarkeit) vorliegen.
Maskenpflicht an Duisburger Schulen nur noch drinnen
Die Maskenpflicht im Freien an Schulen wurde am Montag aufgehoben. Schülerinnen und Schüler müssen auf dem Pausenhof und auf Sportanlagen keine Maske mehr tragen. Im Schulgebäude gilt die Pflicht zum Tragen jedoch weiter.
Bei Fahrschulen reicht nach den neuen Vorgaben nun eine medizinische Maske aus. Das Tragen einer FFP2-Maske ist nicht mehr vorgeschrieben.