Bottrop. Peter Stadtmann hat Krebsmedikamente gepanscht und wurde verurteilt. Nun klagt er, weil er seine Approbation behalten will. Das sagen die Opfer.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zuletzt das Urteil gegen den Bottroper Apotheker für rechtskräftig erklärt. Doch damit ist das Thema immer noch nicht beendet. Derzeit befasst sich sogar das Bundesverfassungsgericht mit dem Fall des Bottroper Apothekers. Stadtmanns Anwälte haben Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil eingelegt. Nun müssen sich die Karlsruher Richter mit der Frage auseinandersetzen, ob Stadtmann zu Recht zu mehr als zwölf Jahren Haft und lebenslangem Berufsverbot verurteilt wurde.
Im August sei die Beschwerde gegen das Essener Urteil und den Beschluss des (BGH) eingegangen, bestätigt Pascal Schellenberg, Sprecher des Bundesverfassungsgerichts auf Nachfrage. Zunächst hatte die Deutsche Apothekerzeitung online berichtet. Allerdings steht das Verfahren in Karlsruhe noch am Anfang. „Das Verfahren ist in Bearbeitung, Entscheidungstermine oder Termine für etwaige mündliche Verhandlungen sind aber nicht absehbar“, so die Auskunft.
Weitere Verfahren laufen in Münster und Gelsenkirchen
Doch nicht nur in Karlsruhe beschäftigt der Bottroper Apotheker weiterhin die Gerichte. Auch in Gelsenkirchen vor dem dortigen Verwaltungsgericht läuft ein Verfahren. Stadtmann hat es selbst angestoßen. Er klagt in Gelsenkirchen gegen die Bezirksregierung Münster, die ihm seine Approbation dauerhaft entziehen will.
Am 14. Oktober sei die entsprechende Klage eingegangen, sagt Katharina Kolok, Sprecherin am Verwaltungsgericht. Allerdings gebe es noch keine Klagebegründung. Zunächst einmal haben die Anwälte des Apothekers Akteneinsicht beantragt. Das Gericht fordert nun die Akten in Münster an, dann können die Anwälte sie einsehen und haben vier Wochen Zeit, die Klage zu begründen.
Bezirksregierung begründet ihr Vorgehen
Bereits im März 2017 hatte die Bezirksregierung angeordnet, dass Stadtmanns Approbation ruhen sollte. Auch dagegen hatte Stadtmann -geklagt – allerdings erfolglos. Nach Angaben der Bezirksregierung Münster hat er gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Ein entsprechendes Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster sei noch anhängig, so Diana Seiber-Tombült von der Pressestelle der Bezirksregierung.
Parallel dazu habe man das rechtskräftige Urteil im Strafprozess zum Anlass genommen, dem Apotheker die Approbation endgültig zu entziehen. Das ist möglich wenn sich eine Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Für die Bezirksregierung steht fest: „Aufgrund der zahlreichen Straftaten, für die Peter S. rechtskräftig und Strafrechtlich verurteilt wurde, sind wir als zuständige Approbationsbehörde zu dem Schluss gekommen, dass im vorliegenden Fall von einer Unwürdigkeit sowie Unzuverlässigkeit für die Ausübung des Berufs Apothekers auszugehen ist.“ Dazu nun das neue Verfahren in Gelsenkirchen.
Opfer können mit dem Fall immer noch nicht abschließen
Heike Benedetti gehört zu den Opfern Stadtmanns. Die neuerliche Entwicklung macht sie fassungslos. Eigentlich wolle man ja irgendwann mit dem Thema abschließen, sagt sie. Doch die immer wieder neuen Klagen und Anträge machten das unmöglich. „Das die Verteidigung das Verfahren noch einmal neu aufrollen möchte, das geht nicht“, schildert sie ihre Sicht. Irgendwann müsse man so ein Urteil doch akzeptieren.“ Außerdem stellt sie sich noch eine ganz andere Frage. Peter Stadtmann sei schließlich insolvent, ein Insolvenzverwalter ist bestellt. „Wer bezahlt das eigentlich alles?“
>>>Info - Approbation und Berufsverbot<<<<
Das Gericht hat ein lebenslanges Berufsverbot gegen den Bottroper Apotheker verhängt. Warum also nun noch der Bezug der Approbation? Die Bezirksregierung Münster sagt dazu, dass der Entzug der Approbation einen anderen "Regelungsgehalt" habe und neben einem strafrechtlichen Berufsverbot angeordent werden kann.
Der Entzug der Approbation ziele auch auf die Wahrung des Ansehens des Apothekerberufs. Das sei auch nicht zeitlich beschränkt. "Anders als bei einem Berufsverbot verliert der Betroffene durch den Approbationswiderruf neben dem Recht zur Berufsausübung auch seinen Status als Apotheker."