Bochum. In einer Begründung gegen einen Eilantrag der Bürgerinitiative hält das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen das Bürgerbegehren für unzulässig. Das höherinstanzliche Oberverwaltungsgericht lehnt die Beschwerde gegen diese Entscheidung noch am Nachmittag ab und erklärte die gesamte Fragestellung für unzulässig.

Das Bürgerbegehren gegen das Musikzentrum scheitert juristisch. An einem dramatischen Nachmittag mit zwei Gerichtsentscheidungen verlor die Bürgerinitiative auf ganzer Linie. Zunächst ging am Mittag aus der Begründung einer erstinstanzlichen Entscheidung der 15. Kammer des Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hervor, das ein Eilantrag gegen den Beginn der Bauarbeiten abgelehnt wurde. Dann die Passage: „Die Kammer führte in der Ablehnung dieses Antrags zur Begründung aus, das Bürgerbegehren gegen den Ratsbeschluss vom 5. Juli 2012 sei unzulässig, da es erst am 25. Oktober 2012 eingereicht wurde und deshalb die in der Gemeindeordnung vorgeschriebene Antragsfrist von 3 Monaten nicht eingehalten worden sei“. Der Grund: Die Vertreter des Bürgerbegehrens hatten die Absicht nur per Mail mitgeteilt. Dazu: „Ein solches elektronisches Dokument erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse nur dann, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz verbunden ist. (...) An einer solchen elektronischen Signatur fehlte es vorliegend“.

In einer Pressekonferenz zeigte sich die Rechtsdezernentin Dr. Diana Jägers zufrieden und überrascht über die Entscheidung. „Wir hatten diesen Punkt auch auf unserer Liste.“ Die Beschlussvorlage der Rechtsdezernentin enthalte aber noch fünf bis sechs andere Gründe gegen die Rechtmäßigkeit des Bürgerbegehrens. Beim Oberverwaltungsgericht in Münster ist durch Dr. Volker Steude von der Bürgerinitiative unverzügliche Beschwerde gegen die Entscheidung eingereicht worden. (AZ: 15 L 1326/12).

Oberverwaltungsgericht erkärt gesamte Fragestellung für unzulässig

Dort erlitt das Bürgerbegehren endgültig juristischen Schiffbruch. Ohne auf die Rechtmäßigkeit von E-Mails oder Fristen auch nur einzugehen, erklärte die höhere Instanz in einem knapp und eindeutig gehaltenen Tenorbeschluss, die gesamte Fragestellung für unzulässig.

Nichtsdestotrotz bleibt die Entscheidung aber beim Rat der Stadt. Er kann in der Sitzung am 13.12. über die Bürgerbegehren politisch entscheiden. Juristisch ist es am Ende.