Bochum. Wer muss Schnee und Eis wegräumen? Und wann und wo muss er das tun? Hier ein kleiner Überblick über grundsätzliche Rechtsfragen.
Wer muss Schnee und Eis wegräumen? Und wann und wo muss er das tun? Hier ein kleiner Überblick über grundsätzliche Rechtsfragen.
Wann müssen Privatleute öffentliche Gehwege räumen?
Zwischen sieben und 20 Uhr müssen öffentliche Gehwege von Schnee und Eis befreit werden, sagt die Stadt. Mit der Räumung muss begonnen werden, wenn es zu schneien aufgehört hat. Schnee, der nach 20 Uhr fällt, muss erst am nächsten Morgen bis 8 Uhr beseitigt sein. Das Gleiche gilt für Glätte. Die Wege müssen entlang des Grundstücks auf einer Breite von mindestens einem Meter vom Schnee befreit werden, so dass Kinderwagen und Rollatoren aneinander vorbei können. Wer im Urlaub ist, muss eine Vertretung besorgen. Wenn kein anderer Platz da ist, muss der Schnee aufs eigene Grundstück geschaufelt werden.
Wer ist dafür zuständig?
Grundsätzlich der Grundstückseigentümer. Diese Pflicht kann er aber per Vertrag an die Mieter weitergeben. Stürzt ein Mieter, kann er von demjenigen, dem die Streupflicht übertragen worden ist, Schadensersatz verlangen, sagt der Bochumer Anwalt- & Notarverein. Dies habe der Bundesgerichtshof im Jahr 2008 entschieden. Grundsätzlich solle sich der Vermieter aber nicht von seiner Pflicht in Gänze befreien. „So kann er beispielsweise nicht allein die Mieter im Erdgeschoss zum Streuen verpflichten.“
Wie sieht es bei privaten Parkplätzen aus?
Der Vermieter von Pkw-Stellplätzen muss Schnee und Eis dort nicht wegräumen, sagt der Anwaltverein. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich um einen kleinen, wenig frequentierten und nahe der Straße gelegenen Platz handele, habe das Oberlandesgericht Köln im Jahr 2008 entschieden.
Womit soll man streuen?
Salz ist grundsätzlich verboten, weil es vor allem fürs Grundwasser, aber auch für Tierpfoten und Schuhe schädlich ist, sagt die Stadt. Bei Missachtung drohten Bußgelder. Umweltfreundliche Streumittel seien Sand, Asche, Splitt, Lava und Granulat. Es gebe aber eine Ausnahme vom Streusalzverbot: Dort, wo der Gebrauch von Salz unumgänglich sei wie zum Beispiel bei Eisregen und gefährlichen Strecken (Brückenaufgänge, Treppen, steilen Passagen usw.).
Was ist bei Dachlawinen?
Grundsätzlich gilt, dass in schneearmen Gegenden die Vermieter nicht verpflichtet sind, an ihren Häusern Schneefanggitter anzubringen, teilt der Anwaltverein mit.