Oberhausen. Ob man das falsche Geschenk zu Weihnachten erhalten hat oder irrtümlich Unpassendes online bestellt hat – die Umtauschregeln sind nicht einfach.
Viele Käuferinnen und Käufer halten es mittlerweile für selbstverständlich, dass sie nicht gewünschte Geschenke oder erworbene Waren gegen andere Produkte oder gar gegen Bargeld eintauschen können. Zwar handeln viele Geschäftsinhaber kulant, rein rechtlich aber sind die Läden nicht verpflichtet, einwandfreie Waren wieder zurückzunehmen.
Deshalb hat Angelika Wösthoff, Leiterin der Verbraucherzentrale Oberhausen, fünf Irrtümer über das Rückgabe-Recht von gekauften Produkten zusammengestellt. Geregelt sind die Rechte und Pflichten von Verkäufern und Käufern im Widerrufsrecht – aber diese gelten nur für online, telefonisch oder an der Wohnungstür erworbene Waren, Verträge oder Dienstleistungen.
Erster Irrtum: Im Geschäft gekaufte Waren können umgetauscht werden.
„Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass Händler generell verpflichtet seien, Widerrufe zu akzeptieren“, schreibt Wösthoff in einer Pressemitteilung. Denn: Wurde die Ware im Ladengeschäft gekauft, gilt kein gesetzliches Widerrufsrecht, wenn man mit dem Produkt nicht zufrieden ist. Allerdings zeigen sich Unternehmen häufig entgegenkommend. Viele bieten den Umtausch oder die Rückgabe innerhalb einer bestimmten Frist an. Verpflichtet sind sie dazu aber nicht. Zudem können weitere Bedingungen bestehen, wie zum Beispiel Umtausch nur mit Original-Kassenbon und in der Original-Verpackung. Anders ist es bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden, zum Beispiel im Internet, am Telefon oder an der Haustür. Hier haben Verbraucher in der Regel ein gesetzliches Widerrufsrecht.
Zweiter Irrtum: Rücksendekosten übernimmt der Händler
Viele Online-Shops legen dem Paket bereits einen Retourenschein und ein Rücksendeetikett bei. Die Übernahme der Rücksendekosten ist jedoch ein freiwilliger Service der Händler. Es ist auch zulässig, die Rücksendekosten den Kunden aufzuerlegen. Vor dem Kauf sollte daher immer geprüft werden, wer die Kosten trägt.
Dritter Irrtum: Rücksendungen müssen begründet werden
Oft interessieren sich Händler dafür, warum sie die Ware zurückschicken. Die Angaben sind jedoch freiwillig. Ein wirksamer Widerruf muss nicht begründet werden, allerdings muss er mündlich oder in Textform erklärt werden. Das heißt, dass die Ware nicht kommentarlos zurückgesendet werden kann. Hat der Händler kein Rücksendeformular mitgeschickt, sollte der Widerruf per Mail oder Einschreiben eingereicht werden.
Vierter Irrtum: Die Widerrufsfrist beginnt ab dem Kaufdatum
Wurde die Ware bestellt, beginnt die Widerruf-Frist ab dem Tag, an dem die Ware zugestellt wurde. Erfolgt die Lieferung in Teilen, zum Beispiel bei Möbeln oder einer Küche, beginnt die Frist an dem Tag, an dem die letzte Lieferung erfolgt. Bei Telefon-, Internet- oder Stromverträgen beginnt die Frist ab Vertragsschluss. Der Vertragspartner muss über das Widerrufsrecht informieren. Die Widerrufsfrist beginnt daher nicht, bevor die Widerrufsbelehrung zugestellt wurde.
Fünfter Irrtum: Bei Mängeln kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten
Verbraucher haben ein gesetzliches Gewährleistungsrecht. Das heißt, dass die Ware frei von Mängeln übergeben werden muss. Ist dies nicht der Fall, ist das Unternehmen zu einer Ersatzlieferung oder einer Reparatur verpflichtet. Ob die gekaufte Ware repariert oder getauscht werden soll, dürfen die Kunden selbst entscheiden. Vom Kaufvertrag zurücktreten können Verbraucher erst, wenn auch die Ersatzlieferung oder die reparierte Ware nicht frei von Mängeln ist. Zusätzlich besteht beim Online-Kauf die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware das Widerrufsrecht auszuüben. Dies jedoch unabhängig davon, ob die Ware Mängel hat oder nicht.