Menden. Bis 15. März müssen alle, die im Gesundheitswesen arbeiten, gegen Corona geimpft oder davon genesen sein. Welche Kontrollen gibt es in Menden?
In zwei Monaten dürfen nur noch Menschen, die geimpft sind, im Gesundheits- und Pflegebereich arbeiten. Doch wie soll das kontrolliert werden?
Gesundheitsamt soll kontrollieren
Fest steht, dass das Gesundheitsamt des Märkischen Kreises für die Kontrollen zuständig ist. „Aber das genaue Prozedere steht noch nicht fest“, erläutert Kreis-Sprecher Alexander Bange. Die Ausführungsbestimmungen auf Landesebene fehlen noch. Da das Gesundheitsamt seit Ausbruch der Corona-Pandemie ohnehin stark belastet ist, solle für die Kontrollen wahrscheinlich zusätzliches Personal abgestellt werden, sagt Alexander Bange.
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Muss denn ein Arbeitgeber im Gesundheitsbereich – also etwa ein Altenheim oder eine Arztpraxis – einem ungeimpften Mitarbeiter eine alternative Stelle anbieten, zum Beispiel in der Verwaltung ohne Patientenkontakt? Nein, das sei nicht der Fall. Fest stehe indes, dass das Gesundheitsamt für den Mitarbeiter ein Betretungsverbot der Einrichtung aussprechen werde, so der Kreissprecher. „Aber wie und wie konsequent das ausgeführt wird, steht derzeit noch nicht fest.“
Nachweis muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden
Die so genannte „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ fußt auf dem „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19“, das Bundestag und Bundesrat im Dezember beschlossen hatten. Danach müssen die Mitarbeitenden bis zum 15. März ihrem Arbeitgeber „einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen“, so das Bundesgesundheitsministerium.
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Arbeitgeber sollen das Gesundheitsamt informieren, „wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen. Das Gesundheitsamt kann die Beschäftigung in – oder den Zutritt zu – den Einrichtungen, in denen die Nachweispflicht gilt, untersagen.“
Impfpflicht gilt nicht nur für medizinisches Personal
Von der Impfpflicht betroffen ist laut dem Deutschen Hausärzteverband nicht nur das medizinische Personal, sondern sie gilt auch für alle anderen Personen, die in der Praxis oder Einrichtung tätig sind, „wie Reinigungskräfte, Hausmeister, Transport- oder Küchenpersonal“. Auch Praxisinhaber, die in der Arztpraxis tätig sind, seien gleichermaßen von der Impfpflicht erfasst.