Dortmund. Eine Langzeitarbeitslose sollte bei einem Textildiscounter für einen Stundenlohn von 4,50 Euro brutto arbeiten. Das sei "sittenwidriger Lohnwucher" und dürfe von der Arge nicht unterstützt werden, entschied das Sozialgericht Dortmund.

Auch Langzeitarbeitslose müssen nicht für Dumping-Löhne arbeiten. Das entschied das Sozialgericht Dortmund (Urteil vom 2. Februar 2009, AZ: S 31 AS 317/07) und gab damit der Klage einer Arbeitslosengeld-II-Empfängerin gegen die Grundsicherungsbehörde statt.

Die Klägerin sollte bei einem Textildiscounter für einen Stundenlohn von 4,50 Euro brutto arbeiten. Als die Frau das Stellenangebot ablehnte, kürzte die zuständige Arge die Grundsicherungsleistungen für drei Monate um 30 Prozent.

Die Richter hoben diese Sanktion jedoch auf. Ein Stundenlohn von 4,50 Euro sei bei einem untersten Tariflohn von 9,82 Euro «sittenwidriger Lohnwucher». Wenn eine Behörde Arbeitslosen derartige Stellen mit Sanktionen aufzwinge, unterstütze sie Lohndumping und trüge dazu bei, «das Lohngefüge weiter nach unten zu schrauben», begründete das Sozialgericht. (ddp)