Berlin. „Hard Candy“, die Fitness-Kette von Madonna, will etwas für die Umwelt tun. Dafür bittet sie die Kunden auch in NRW zur Kasse – unerlaubt.
Knapp acht Millionen Deutsche schwitzen hierzulande in Fitnessstudios. Welche Rechte sie haben, wissen jedoch die wenigsten, denn oft sind die Unternehmen intransparent. Weder Informationen zu Preisen noch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind frei zugänglich. Fitnessketten der Sängerin Madonna, die in Berlin und Nordrhein-Westfalen von der Firma JoppAG betrieben werden, zogen jetzt ohne Genehmigung einen „Umwelt-Beitrag“ von ihren Kunden ein. Die Verbraucherzentrale nennt das Vorgehen „dreist und wettbewerbswidrig“. Welche Möglichkeiten haben Fitnessstudio-Mitglieder in solchen Fällen?
49 Euro buchte die JoppAG Mitgliedern der Fitnessketten „Hard Candy Fitness“ und „Superwoman Fitness“ zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag ab. In einer Mail begründete das Unternehmen, man wolle die Studios „grüner“ gestalten und „bitte jedes Mitglied um Unterstützung“. Eine Zustimmung ihrer Kunden wartete Jopp nicht ab. „Das ist dreist“, sagt Frithjof Jönsson, von der Verbraucherzentrale Berlin. Diese Sonderzahlung sei nicht von der Einziehungsermächtigung gedeckt, die Kunden bei Vertragsschluss unterschreiben müssen.
Verbraucherschützer bringt Abmahnverfahren auf den Weg
Die Verbraucherzentrale hat ein Abmahnverfahren gegen Jopp eingeleitet und rät Betroffenen, eine Rückbuchung bei ihrer Bank zu veranlassen. Alex Goldberg, Rechtsanwalt in Berlin, findet das noch nicht ausreichend. Er hat im Namen einer betroffenen Kundin Strafanzeige gegen das Unternehmen gestellt. In seinen Augen handelt es sich um Betrug. „Die Kunden sollten ein fristloses Kündigungsrecht erhalten, das Vertrauensverhältnis ist zerstört“, so Goldberg.
Auch bei schriftlich fixierten Regelungen hapert es bei Fitnessstudios häufig. So verlängern etwa viele automatisch die Vertragslaufzeit ihrer Kunden, wenn diese nicht rechtzeitig kündigen. Die Rechtssprechung in diesen Fällen ist bislang nicht eindeutig. So ist etwa eine Verlängerung des Vertrages um sechs Monate bei einem Monatsbeitrag von bis zu 50 Euro zulässig, urteilte der Bundesgerichtshof 1996 (AZ: XII ZR 193/95). Eine Klausel, die den Vertrag automatisch um mehr als ein Jahr verlängere, dürfe jedoch unzulässig sein, schreibt die Verbraucherzentrale Berlin auf ihrer Homepage. Eine fristlose Kündigung ist normalerweise nur in Ausnahmefällen möglich, etwa bei Schwangerschaft, längerer Krankheit oder Umzug.
Klausen über Zusatzkosten fürs Duschen sind unzulässig
Dieses Recht darf aber durch die Anbieter nicht eingeschränkt werden oder die gesamte Vertragsklausel hat keine Geltung. Die Stiftung Warentest prüfte im vergangenen Jahr mehrere große Fitness-Ketten und fand auch hier Lücken in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. So verlangten etwa die Anbieter „Clever Fit“ und „Easyfitness“ 50 Cent pro fünf Minuten Duschen. Die Information über diese Zusatzkosten versteckten sie jedoch im Kleingedruckten. „Das ist intransparent, die entsprechende Klausel somit unwirksam“, urteilten die Warentester. Viele der Studios schlossen zudem jegliche Haftung bei Verletzungen in den Geschäftsbedingungen aus. Auch dies ist laut den Stiftungs-Experten unzulässig: „Verletzt sich jemand, weil die Geräte nicht ordentlich gewartet wurden, muss das Studio haften.“
Selbstmitgebrachte Getränke sind ein häufiger Streitpunkt zwischen Studios und Kunden. Fitnessstudios dürfen diese nicht verbieten, (AZ: 4 O 35/97), um stattdessen eigene Produkte teuer zu verkaufen. Werden die Getränke allerdings zu handelsüblichen Preisen angeboten, könnte das Verbot gültig sein. Wer eine Getränke-Klausel in seinem Vertrag entdeckt, sollte sie von der Verbraucherzentrale prüfen lassen.