Luxemburg. Kann man als Privatperson Google zwingen, sensible persönliche Daten nach einer gewissen Zeit zu löschen? Im Streit vor dem Europäischen Gerichtshof hat dessen Generalanwalt nun für Nein plädiert: Die Suchmaschine muss nichts vergessen - dennoch musste der Konzern eine Schlappe hinnehmen.

Google kann vermutlich auch künftig nicht dazu verpflichtet werden, sensible persönliche Daten zu "vergessen" und aus seinem Suchindex zu streichen. Diese Ansicht vertrat der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) am Dienstag. Er begründete seine Position mit der Meinungsfreiheit. "Würde von den Suchmaschinen-Diensteanbietern verlangt, in die öffentliche Sphäre gelangte legitime und rechtmäßige Informationen zu unterdrücken, käme es zu einem Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung", heißt es in dem Gutachten von Generalanwalt Niilo Jääskinen. Die derzeitige EU-Datenschutzrichtlinie beinhalte kein allgemeines "Recht auf Vergessenwerden". (AZ: C-131/12)

Pfändung von 1998 wird bis heute angezeigt

Das höchste EU-Gericht folgt nicht immer, aber meistens dem Gutachten des Generalanwaltes. Das Urteil des Gerichtshofes wird in einigen Monaten gesprochen. Im vorliegenden Fall geht es um einen Spanier, dessen Haus vor fast 15 Jahren zwangsversteigert wurde. Die amtliche Bekanntmachung über die Pfändung wurde 1998 in einer Zeitung und im Internet veröffentlicht. Der Betroffene wandte sich dagegen, dass Google bei der Eingabe seines Namens diesen Artikel heute noch anzeigt.

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In einem wichtigen Punkt mussten die Juristen von Google jedoch eine Schlappe einstecken: Der EuGH-Gutachter widersprach der Auffassung von Google, die Daten unterlägen überhaupt nicht dem Recht der EU, weil sie außerhalb der Europäischen Union verarbeitet würden. Nationale spanische Datenschutzbestimmungen seien durchaus anwendbar, weil Google eine Niederlassung in Spanien habe und sich auch mit seiner Werbung an Spanier richte, erklärte Generalanwalt Niilo Jääskinen.

US-Unternehmen wie Google und Facebook hatten in der Vergangenheit immer wieder die Zuständigkeit von nationalen Datenschutzbestimmungen in EU-Staaten in Frage gestellt, weil die Daten nicht in dem jeweiligen Land verarbeitet würden.

Zwang zur Löschung wäre Eingriff in die Meinungsfreiheit

Der Generalanwalt betonte, nationales Recht könne zu Einschränkungen des Zugangs von Webseiten mit illegalem Inhalt führen. Falls jedoch von Suchmaschinen verlangt werde, "legitime und rechtmäßige Informationen" zu unterdrücken, so sei das ein Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung.

Google argumentierte, es sei laut EU-Datenschutzrichtlinie nicht verantwortlich dafür, dass personenbezogene Daten auf den jeweiligen Webseiten gemäß der Richtlinie verarbeitet werden. Google könne nicht einmal zwischen personenbezogenen und anderen Daten unterscheiden. Deshalb könne auch eine nationale Datenschutzbehörde die Suchmaschine nicht verpflichten, bestimmte Informationen aus ihrem Index zu entfernen. Die EU-Richtlinie enthalte kein "Recht auf Vergessenwerden". Ein solches Recht wird derzeit bei der Überarbeitung der Datenschutzrichtlinie diskutiert, es ist jedoch aktuell nicht geltendes Recht der Europäischen Union.

Kein Recht auf Löschung ungewollter Daten

Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung beziehe sich auf Daten, die unvollständig oder unrichtig seien, erklärte Google. Auch dies scheine aber im konkreten Fall nicht das Problem zu sein. Zwar habe jeder das Recht, aus überwiegend schutzwürdigen Gründen der Verarbeitung von ihn betreffenden Daten zu widersprechen. Eine "subjektive Präferenz" stelle jedoch "keinen überwiegenden, schutzwürdigen Grund" - daher sei keine Person berechtigt, die Verbreitung von Daten zu verhindern, die sie für "abträglich" halte. (dpa)