Essen. . Zehn Feuerwehrmänner in Düsseldorf sind suspendiert worden, weil sie im Online-Netzwerk Facebook Stimmung gegen den Oberbürgermeister – ihren Dienstherren – gemacht hatten. Der Fall zeigt einmal mehr: Wer online gegen seinen Arbeitgeber stänkert, gefährdet womöglich seinen Job.

Der Fall der Feuerwehrmänner aus Düsseldorf zeigt: Eine Äußerung in Sozialen Netzwerken kann schnell den Job gefährden. Doch was darf ein Arbeitnehmer im Internet über seinen Arbeitgeber schreiben? Und wann riskiert er eine Kündigung?

„Im Internet sollte man sich letztlich wie in einer Gaststätte verhalten - da stell ich mich auch nicht auf den Tresen und plauder etwas über den Chef aus“, sagt Christian Nohr, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Essen. Viele Nutzer würden vergessen, dass die Einträge für die gesamte Öffentlichkeit sichtbar seien.

Arbeitnehmer müssen Betriebsgeheimnisse wahren

Immer, wenn eine Aussage beleidigend ist, eine üble Nachrede oder rufschädigendes Verhalten vorliegen, könne der Arbeitgeber fristlos oder fristgerecht kündigen. Selbst dann, wenn der Eintrag „nur“ für Facebook-Freunde sichtbar ist. Beispiel: Ein Auszubildender hatte seinen Ausbilder als „Menschenschinder und Ausbeuter“ bezeichnet. Auch Nutzer, die ihren Chef eine „Speckrolle“ oder einen „Klugscheißer“ nennen, bekommen wohl Probleme.

„Bei Kritik am Arbeitgeber muss immer zwischen der Meinungsfreiheit und den Interessen des Arbeitgebers abgewogen werden“, so Nohr. Arbeitnehmer seien zwar berechtigt, den Arbeitgeber unternehmensöffentlich zu kritisieren. Grobe, unsachliche Angriffe müsse er jedoch nicht dulden. „Oft liegt dazwischen nur ein schmaler Grat“, so Anwalt Christian Schaefer aus Essen.

Auch bei geheimen Informationen ist Vorsicht geboten. „Der Arbeitnehmer ist auch ohne besondere Vereinbarung verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren“, sagt Schaefer. Die Nutzer sollten immer im Hinterkopf behalten, wie schnell eine Aussage in Sozialen Netzwerken einen großen Personenkreis erreicht.